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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

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Einschreiben

An das Institut für Islamische Bildung

zH. Herrn Muhammad Müller

Deutschfeistritz 63

8121 Deutschfeistritz

 

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom

Unser Zeichen  4 6 26/2001

Sachbearbeiter Mag. Buchacher/Jc   

Durchwahl 405  

Datum  04.05.2001

 

 

Betrifft:

 

Ihre Anfrage vom 18.4.2001

 

Sehr geehrter Herr Müller!

 

Bezugnehmend auf Ihre obige Anfrage, ob Islamische Hauptfeiertage im österreichischen Arbeitsrecht anerkannt werden, erteilt Ihnen die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark nachfolgende Rechtsauskunft:

 

Als Feiertage, an denen im Sinne der FeiertagsRuuhhe des § 7 Abs. 1 ArbeitsRuuhhegesetz der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruuhhezeit von mind. 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr beginnen muss, hat, sind gem. Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nachfolgende Feiertage anzusehen:

 

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige 3 Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachter.) ”nd 6. Bczember (Stephanitag). Gem. 7 Abs. 3 ArbeitsRuuhhegesetz ist fur Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche auch der Karfreitag als Feiertag anzusehen.

 

Sollte ein Arbeitnehmer während der Wochenend- oder FeiertagsRuuhhe beschäftigt werden, hat er gem. § 8 Abs. 1 ArbeitsRuuhhegesetz auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht auss erhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar ist.

 

Andere als die oben erwähnten gesetzlichen Feiertage sind im österreichischen Arbeitsrecht nicht vorgesehen, sodass die von Ihnen erwähnten Islamischen Hauptfeiertage keinen Anspruch auf FeiertagsRuuhhe begründen.

 

Im Sinne des jedenfalls gegebenen Grundrechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit bleibt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedem Arbeitnehmer unbenommen, den Vorschriften seiner Religionsgemeinschaft, auf eine bestimmte Art und Weise zu beten, nachzukommen, wobei natürlich in jenem Fall, dass ein Arbeitnehmer diese religiösen Pflichten in Zeiten in Anspruch nimmt, in denen arbeitsvertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, eine Interessenskollision vorliegt.

 

In diesem Zusammenhang verweist der Oberste Gerichtshof auf den oben erwähnten § 8 ArbeitsRuuhhegesetz, wonach die zur Ausübung religiöser Pflichten erforderliche Freizeit an Wochenenden bzw. während der oben erwähnten gesetzlichen Feiertage zu gewähren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die ”Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist”.

 

So erkannte der Oberste Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung 9 ObA 18/96 vom 29.3.1996, dass die Ausübung religiöser Pflichten eines Islamischen Mitarbeiters während der Erfüllung der regulären Arbeitspflichten einen Entlassungsgrund darstellt, wenn die Gebetsverrichtungen nicht mit den Erfordernissen des Betriebes in Einklang stehen.

 

Es empfiehlt sich daher jedenfalls, in jenem Falle, dass ein Mitarbeiter an einem Islamischen Feiertag seinen religiösen Verpflichtungen, etwa im Sinne eines Gebets, nachkommen möchte, eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber, etwa hinsichtlich Zeitausgleich bzw. Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, zu treffen.

 

 

Wir hoffen Ihnen, mit unseren Ausführungen geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

Abteilung Arbeitsrecht

(Dr.Wolfgang Bartosch)

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