Fidyah  فِدْيَة    Ersatzleistung für Fasttage

 

 

Fidyah فِدْيَة ist eine materielle Ersatzleistung, die jemand zahlt, wenn er eine religiöse Pflicht nicht erfüllen kann; die Fidyah entspricht Ssadaqat al‑Fiṭr pro Tag (Weizen‑Menge oder deren Geldwert), die an einen Armen zu geben ist.

 

Fidyah und wird fällig für dauerhaft Kranke, die nie fasten können, sehr alte Menschen, die nicht mehr fasten können, Verstorbene, die verpflichtende Fasten nachzuholen hatten und eine Wassiiah hinterlassen haben (bis zu 1/3 des Nachlasses) muss dann zur Zahlung der Fidyah verwendet werden. Fidyah für Kaffaarah, bei absichtlichem Bruch des Fastens (z. B. 60 Tage fasten)

 

Auszug von "MA LA BUDDA MINHU"

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Ein kranker Mensch oder ein Reisender (Musaafir), der sich entscheidet, nicht zu fasten und dann während seiner Krankheit oder während der Reise stirbt, ist nicht verantwortlich für die Qaḍaaʾ‑Fasten, die er (während dieser Krankheit oder auf dieser Reise) versäumt hat. Wenn er jedoch nach Wiedererlangung seiner Gesundheit oder nach Erreichen seines Reiseziels stirbt, ist er nur für so viele Qaḍaaʾ‑Fasten verantwortlich, wie es Tage zwischen dem Zeitpunkt seines Todes und dem Ende seiner Krankheit oder Reise gab (unter der Annahme, dass die Anzahl dieser Tage geringer ist als die Anzahl der versäumten Fasten).

 

Falls er diese Qaḍaaʾ‑Fasten in dieser Zeitspanne nicht nachholt, wird es für den Walii dieser Person bindend (waadschib), aus dem Teil des Nachlasses des Verstorbenen, der Waṣiyya genannt wird, für jedes Fasten, für das der Verstorbene verantwortlich war, Fidyah zu zahlen — indem einem Armen Nahrung in der Menge der Ssadaqat al‑Fiṭr gegeben wird. Wenn der Verstorbene keine Anweisung hinterlassen hat, dass Fidyah aus seinem Nachlass genommen werden soll, dann ist es nicht notwendig, dass sie (die Fidyah) gegeben wird (durch jemand anderen, wie seinen Walii). Wenn jedoch jemand es aus Güte geben möchte, dann wird es angenommen (und die Verantwortung des Verstorbenen endet).

 

Masa'lah

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Die Qaḍaaʾ‑Fasten des Ramaḍaan dürfen entweder nacheinander (Tag für Tag) oder in beliebiger Reihenfolge (z.B. einmal pro Woche usw.) nachgeholt werden. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig mit einem anderen Ramaḍaan nachgeholt werden. Wenn ein ganzes Jahr vergeht, ohne dass jemand die Qaḍaaʾ für ein versäumtes Ramaḍaan‑Fasten nachholt, bis ein neuer Ramaḍaan beginnt, dann muss er zunächst den aktuellen Ramaḍaan fasten und danach die Qaḍaaʾ des versäumten Ramaḍaan leisten. Es ist in diesem Fall nicht notwendig, Fidyah zu zahlen. (Nach den Imaamen Maalik und Schaafi'ii muss für jedes Fasten, dessen Qaḍaaʾ im Laufe des Jahres nicht nachgeholt wurde, Fidyah gezahlt werden.)

 

Ende des Auszgs von  "MA LA BUDDA MINHU"