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    Verschleireung       Kleidung     

 

   

Testleserbrief oder die Geschichte vom Schleierprozess

 gekürzt an "Der Standard"  gesendet am  27.Safar 1429   (6.März 2008  - ) --- wurde vom Zionistenblatt natürlich nicht veröffentlicht.

 

In diesem Text geht es nicht um den Inhalt des Gerichtsakt - der/ die Beschuldigten sind mit unbekannt und was sie getan haben oder nicht ist mir ebenfalls unbekannt- sondern um den kulturellen Aspekt, wie ein Richter die öffentliche Meinung ausnutzt um antiislamisches Gedankengut zu fördern und damit zu "radikalisieren". Abgesehen davon, nach hanifitischer Rechtssprechung ist es für Frauen in Daaru-l-Kufr (Gebiet der Ungläubigen) keine Pflicht einen Gesichtsschleier zu tragen und auch nicht weise, denn Ungläubige können ja beim Anblick einer Verschleierten tatsächlich eine tiefe Verunsicherung und spüren indem sie ihre eigen Zustand gespiegelt bekommen.

 

Eine junge Frau wurde aus ihrem Untersuchungshaftraum in den Gerichtssaal zur Verhandlung geführt und diese war, entsprechend ihrer Pflicht als Muslima, bis auf die Augen verschleiert, so dass der Richter sie nicht sehen konnte. So sich die Angeklagte weigerte, dem Richter ihr Gesicht zu zeigen,  liess der Richter die Beschuldigte von der Verhandlung entfernen. Ihr ebenfalls junger Mann, wurde im Sinne einer terroristischen Verschwörungstheorie angeklagt, wobei der Inhalt der Anklage hier nur insofern erwähnenswert ist, als es auch nach einem Urteil unklar bleiben wird, ob der Kläger oder die Angeklagten tiefer in Verschwörungstheorien versunken sind. Kläger und Beklagte neigen wohl beide zur Ansicht, dass der Zweck die Mittel heilige. Es ist die Frage, ob ein Islam ablehnender Richter überhaupt unbefangen sein kann, wenn der Inhalt einer Anklage mit Inhalten des Islam in Verbindung gebracht wird und inwieweit Rechtsempfindsamkeiten von Gläubigen in solchen Angelegenheiten mit denen Ungläubiger in Einklang sein können. Ein befangener Richter jedenfalls, dessen Rechtsempfinden derart durch eine verschleierte Frau widerstrebt und auch eigenartig berührt wird, wenn er mit "vermummten" Menschen zu kommunizieren hat, müsste den Fall sofort an einen unbefangenen Richter abgeben und zur Verschleierung öffentliche Befragte, sollten zum Thema Gesichtsverschleierung keine Unwahrheiten verbreiten, insbesondere wenn sie im Namen des Islam auftreten.

 

aus einer Buchwerbung

aus dem Gerichtssaal

In den vier Rechtsschulen, welche das sind, was für Muslime zählen sollte, ist die Gesichtsverschleierung der Frau eindeutig verpflichtend; Ausnahmen gibt es, doch sind diese jetzt nicht unser Thema und was aus didaktischen Gründen ein Muslima in der gegeben Situation in Daaru-l-Kufr (Land der Ungläubigen) machen sollte oder nicht, das ist wiederum eine anderes Thema....... Was jedenfalls in einer Idschmah (Übereinstimmung befugter Gelehrter in einer gewissen Angelegenheit) einmal entschieden wurde, kann nicht geändert werden und Diskussionen, Mehrheitsansichten und Brauchtum sind in solchen Belangen nicht von Bedeutung. Es sind keine siebzig Jahre vergangen, dass z.B. im bosnischen Bihac Frauen ohne Gesichtsschleier auf der Strasse nicht zu sehen waren; vielleicht wussten sie nur teilweise warum dies so ist, doch ist das nicht entscheidend. Der Kommunismus hat dann den Schleier absolut verboten und heute ist dort alles vergessen, wenn auch der Sinn und Zweck und die Pflicht zur Verschleierung unverändert geblieben sind; der Demokratismus rückt jetzt nach. Wenn heute einem Muslim etwas Islam-rechtlich nicht passt, dann holt er sich am Fatwamarkt was er braucht und ist dann wieder legitimiert; kurz er macht was er will oder begründet seine Sünden einfach mit einem Mehrheitsverhalten. In diesem Sinn ist dann z.B. zu erfahren: "Meine Grossmutter hat es sogar ohne Augenschlitz getragen, und sie hatte von Islamismus keine Ahnung gehabt, eine Extremistin war sie auch nicht. Es ist nicht einmal der Grad ihrer Religiosität davon abzulesen. Es ist eine Frage der persönlichen Entscheidung" und stellen damit, ohne es selbst zu bemerken, ihre grundlegende Unwissenheit, eventuell trotz arabischer Muttersprache, zur Schau. Was bedeutet Islamismus, was Extremismus und was Religiosität?

 

Eine Frau, welche der hanifitischen Rechtsschule folgt, ist von der Pflicht der Gesichtsverschleierung keineswegs entbunden, wie dies oft behauptet wird. Die Gesichtsverschleierung wurde von Imaam Abu Hanifa nicht als farḍt (Pflicht, die wörtlich aus dem Qur'aan zu entnehmen ist), sondern als Waadschib (Pflicht, die nicht wörtlich dem Qur'aan zu entnehmen ist) definiert und deshalb ist dies für Ungebildete, die mit diesen Begriffen umgehen wollen, oft missverständlich. Der Definitionsunterschied dieser zwei arabischen Worte, der in den drei anderen Rechtsschulen nicht verwendet wird, besagt, dass ein Muslim, der eine "farḍt" leugnet, deshalb zum Kaafir (Ungläubigen) wird, jedoch der jenige Muslim, der ein wadschib leugnet, Muslim bleibt. Dieser Unterschied in der Definition entbindet aber keineswegs von der Pflicht der Gesichtsverschleierung. Manche berufen sich auf diesen Unterschied und führen zur Bekräftigung gewisse Hhadiithe  (Aussagen des Gesandten Allahs ) an, als ob diese den frühen Rechtsgelehrten nicht bekannt gewesen wären.

 

In der Praxis folgt nur ein sehr kleiner Teil der in Europa lebenden Musliminen der Verschleierungspflicht und ein anderer kleiner Teil bekennt sich zwar zu dieser Pflicht, doch verschleiert sich trotzdem nicht. Für viele Musliminen ist die Gesichtsverschleierung offensichtlich zu belastend oder zu sensationell in der Gesellschaft der Ungläubigen und unser Herr Richter demonstriert das ja gerade. Die meisten aber verwechseln nationale Gewohnheiten mit Islam und können mit solchen Überlegungen nichts anfangen, vielmehr geht es um den Mogelpack "Islamische Mode". Muslime sollten sich die Frage stellen, ob es ihre Absicht war für die Islamische Lebensweise nach Europa zu kommen, oder ob sie nicht schon in ihrem Heimatland eher nur folkloristisch waren? Und das sollten sich auch die angeblichen Vertretungen "des Islam" fragen, denn wenn eine Muslima mit Gesichtsverschleierung im Gerichtsaal aufscheint, und dann diese Vertretungen oder ihnen Nahestehende nach ihren diesbezüglichen Ansichten gefragt werden, nützen sie die Gelegenheit um ihre eigene, Islamfremde Lebensweise zu verteidigen: "In Österreich ist es u. a. wegen der offenen Haltung der Musliminen hier fast nirgends zu finden. Musliminen wollen ihren Gesichtsausdruck nicht verstecken, und das ist wunderbar so. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau sollte oberstes Gebot sein. .... Die Gesichtsbedeckung ist bei vielen Frauen, die sich dafür entscheiden, nur eine Phase im Leben......". Doch genau um das Verstecken des Gesichtsausdrucks vor fremden Männern geht es ja bei der Verschleierung; es ist der allgemein verständliche, der grobe Sinn der Verschleierung, dass  forschende Blicke, eventuell auch von Richtern, zu unterbinden sind und vielleicht, besonders dann, wenn sie dem Alter nach der Vater der Verschleierten sein könnten. Das Gesicht der Frau ist ihr stärkster Reiz und deshalb war es in Arabien Sitte, nur ein Auge hervorschauen zu lassen und andere Völker benutzen Stoffe, durch die man zwar gut hinaussehen, nicht aber zu den Augen hineinsehen kann. Zwei Augen vervielfachen den Reiz, denn Allah hat die Augen zum schönsten und tiefsten Reiz unter den Reizen des Gesichtes einer Frau bestimmt. Was aber ist mit jemanden, der öffentlich besser zu wissen vorgibt, was der Gesandte Allahs erklärte:

 

"قال قال رسول الله صلى الله عليه وسلم: الإثم حوّاز القلوب, وما من نظرة إلا وللشيطان فيها مطمع."  

"Sünde ist der Eroberer des Herzen und niemand wirft einen Blick ohne das Satan nicht darauf wartet".

 

Rechtsfindung ist Wahrheitsfindung und wesentlicher Bestandteil jeder Religion: Schuldenausgleich, Heiratsverträge und nichts was nicht Religion wäre. Religion ist Diin, und das bedeutet ganzheitliche Lebensweise, die durch einen Glaubenszustand durchdrungen und bestimmt wird. Auch das Gericht der Ungläubigen ist zwangsläufig mit der Anwendung seiner Religionsgesetze beschäftigt und von Überzeugungen durchdrungen. Die säkulare Logik aber verunmöglicht diese Sicht, so Religion zur Sammlung ritueller Praktiken, die im Gerichtsaal keine Relevanz haben, reduziert wurde. Aber, wer sollte das verstehen, so doch auch die Einwandrer aus muslimischen Gebieten bereits in ihren Heimatländern säkular gedrillt wurden; andernfalls kämen sie erst gar nicht auf die Idee, sich in Daaru-l-Kufr (Gebiet der Ungläubigen) niederzulassen.

 

Eine Anekdote erhellt einiges: Im Islamischen Religionsunterricht in Österreich sollten die Lehrer ein Buch Namens "Hhalaal und Hharaam" (Erlaubtes und Verbotenes) als Lektüre den Schülern und Schülerinnen der Oberstufen empfehlen; ich war vor zehn Jahren Religionslehrer und riet den Schülern vom Buch ab, sofern sie es schon bekommen hatten; der ägyptische Autor ist ein wahabitischer Gelehrter und hatte sich in Immigrantenkreisen Europas mit seinen Fatwas längst beliebt gemacht; sein Buch ist Bestseller dieser Kategorie. Keinen Araber gab es damals in der Islamischen Glaubensgemeinschaft, der nicht voll hinter diesem Buch gestanden wäre. Unlängst las ein ungläubiger, österreichischer Journalist im besagten Buch, dass die Gesetze Allahs über allen anderen Gesetzen stehen und lief mit dieser ihn offensichtlich störenden Wahrheit ins Ministerium, wo alsbald eine kuriose Debatte unter Unwissenden stattfand und es gibt ein amüsantes Protokoll zu dieser Sitzung. Das Buch wurde darauf (es war schon die gesamte Auflage verteilt) offiziell aus dem Schulverkehr gezogen, aber nicht wegen seinem rechtsschulauflösenden Gedankengut, sondern wegen der erwähnten Wahrheit, die selbst der Nichtmuslim Goethe bestätigte: "Wenn Islam Gott ergeben heiss t, In Islam leben und sterben wir alle." Nun, habe ich dies erwähnt, weil die Befürworter des Buches, als auch die Angeklagten im Schleierprozess, gleichermass en eine geistige Folgeerscheinung des Wahabismus verkörpern: Die einen  treten allerdings als Modernisten und die anderen als Salafiten auf und bekämpfen sich zumindest verbal so intensiv, dass sie nicht einmal selbst ihre Gemeinsamkeit vermuten würden; wie sollten es dann Ungläubige? Die journalistische Weisheit, dass quasi der "terroristische, extreme, fundamentale Islamismus" das Gegenteil des "guten, moderaten, ethnisch betonten EuroIslam" sei, stellt sich zwar oberflächlich betrachtet zuerst journalistisch korrekt dar, doch in einem tieferen Zusammenhang, bei näherem Hinsehen, sind diese zwei Gruppen die nächsten Verwandten.

 

Einem Islamischen Richter ist es erlaubt, das Gesicht einer Angeklagten oder einer Zeugin zur Feststellung ihrer Identität einmal kurz zu sehen; was aber darüber hinausgeht, ist Unrecht. Dass ein österreichischer Richter ein weibliches Gesicht zur Mienenbeobachtung  studieren will, um derart die Wahrheitsfindung zu begünstigen, ist - wenn man sonst nichts vermutet -, zumindest eine grobe Selbstüberschätzung, so Minenspiel gleichermass en das Gegenteil bewirken kann, wie zumindest Väter wissen sollten.

 

Muhammad Abu Bakr Müller

 

 

  366  Ein befangener Richter .... Tuesday, 08 April 2008 ...... Kurzinterview mit dem Vater von Mona Salem-Ahmed von der Gegeninformationsinitiative Aug und Ohr: ..... AuO: Ich möchte Sie gerne fragen, wie ist Ihre Meinung zu diesem Prozess, zu dieser Verhandlung, in einem Satz? MSA: Ein rein politischer Prozess!  AuO: Und was denken Sie über das Verhalten, die Vorgangsweise des Richters? .....mit einem Gastkommentar von Gerhard Drexler.

 

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