Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
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Einschreiben
An das Institut für Islamische Bildung
zH. Herrn Muhammad Müller
Deutschfeistritz 63
8121 Deutschfeistritz
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom
Betrifft:
Ihre Anfrage vom
18.4.2001
Sehr geehrter Herr Müller!
Bezugnehmend auf Ihre obige Anfrage, ob Islamische
Hauptfeiertage im österreichischen Arbeitsrecht anerkannt werden, erteilt Ihnen
die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark nachfolgende
Rechtsauskunft:
Als Feiertage, an denen im Sinne der FeiertagsRuuhhe des §
7 Abs. 1 ArbeitsRuuhhegesetz der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
ununterbrochene Ruuhhezeit von mind. 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und
spätestens um 6.00 Uhr beginnen muss, hat, sind gem. Abs. 2 dieser
Gesetzesbestimmung nachfolgende Feiertage anzusehen:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige 3 Könige),
Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,
Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag),
1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachter.)
”nd 6. Bczember (Stephanitag). Gem. 7 Abs. 3 ArbeitsRuuhhegesetz ist fur Angehörige
der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Methodistenkirche auch der Karfreitag als Feiertag anzusehen.
Sollte ein Arbeitnehmer während der Wochenend- oder
FeiertagsRuuhhe beschäftigt werden, hat er gem. § 8
Abs. 1 ArbeitsRuuhhegesetz auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner
religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht auss
erhalb
der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit
den Erfordernissen des Betriebs vereinbar ist.
Andere als die oben
erwähnten gesetzlichen Feiertage sind im österreichischen Arbeitsrecht nicht
vorgesehen, sodass die von Ihnen erwähnten Islamischen Hauptfeiertage keinen
Anspruch auf FeiertagsRuuhhe begründen.
Im Sinne des jedenfalls gegebenen Grundrechts auf Glaubens-
und Gewissensfreiheit bleibt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes jedem Arbeitnehmer unbenommen, den Vorschriften seiner
Religionsgemeinschaft, auf eine bestimmte Art und Weise zu beten, nachzukommen,
wobei natürlich in jenem Fall, dass ein Arbeitnehmer diese religiösen
Pflichten in Zeiten in Anspruch nimmt, in denen arbeitsvertraglich zur
Arbeitsleistung verpflichtet ist, eine Interessenskollision vorliegt.
In diesem Zusammenhang verweist der Oberste Gerichtshof
auf den oben erwähnten § 8 ArbeitsRuuhhegesetz, wonach die zur Ausübung religiöser
Pflichten erforderliche Freizeit an Wochenenden bzw. während der oben erwähnten
gesetzlichen Feiertage zu gewähren ist, allerdings unter der Voraussetzung,
dass die ”Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes
vereinbar ist”.
So erkannte der
Oberste Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung 9 ObA 18/96 vom 29.3.1996, dass
die Ausübung religiöser Pflichten eines Islamischen Mitarbeiters während der
Erfüllung der regulären Arbeitspflichten einen Entlassungsgrund darstellt,
wenn die Gebetsverrichtungen nicht mit den Erfordernissen des Betriebes in
Einklang stehen.
Es empfiehlt sich daher jedenfalls, in jenem Falle, dass
ein Mitarbeiter an einem Islamischen Feiertag seinen religiösen Verpflichtungen,
etwa im Sinne eines Gebets, nachkommen möchte, eine diesbezügliche
Vereinbarung mit dem Dienstgeber, etwa hinsichtlich Zeitausgleich bzw.
Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, zu treffen.
Wir hoffen Ihnen, mit unseren Ausführungen geholfen zu
haben.
Mit freundlichen Grüssen
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Abteilung Arbeitsrecht
(Dr.Wolfgang Bartosch)
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