Tda'aam  طَعَام   Nahrung, Speise

 

 

Auszug von "MA LA BUDDA MINHU"

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Es ist hharaam, das Fleisch eines verendeten Tieres zu essen; das heißt: jedes Tier, das von selbst gestorben ist. Ebenso ist das Fleisch eines Tieres, das von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, hharaam - außer er gehört zu den Leuten der Schrift (ein Christ oder Jude), wenn er die richtige Schlachtmethode anwendet und den Namen Allahs nennt. (Das Wichtige hierbei ist, dass der Christ oder Jude die islamische Schlachtmethode (Dhabiihhah  ذَبِيْحَة) anwenden muss. Das Fleisch eines Tieres, das von einem Christen auf nicht‑islamische Weise geschlachtet wurde - etwa durch Elektroschock - ist genauso hharaam wie das eines Feueranbeters, Götzendieners oder Atheisten.)

 

Das Fleisch eines von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachteten Tieres, der absichtlich das Bismillaah (oder sein Äquivalent wie ‚im Namen Gottes‘, ‚Jehova‘ oder ‚Yahweh‘ — jedoch nicht‚ im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, da dies Schirk ist) unterlässt, ist ebenfalls hharaam. Wenn jedoch ein Muslim das Bismillah aus Vergesslichkeit unterlässt, dann ist das Fleisch nach Imaam Abuu Hhaniifah (und Imaam Schaafi'ii) hhalaal. Nach Imaam Maalik ist es hharaam.“

 

Mas’alah

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Das Fleisch fleischfressender Vierbeiner, Raubvögel, Hyänen (oder jedes Aasfressers), Füchse, Elefanten, domestizierter Esel, Maultiere, der kriechenden Tiere der Erde (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen usw.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (ob an Land oder im Meer lebend) sowie von Tieren, die ihre Kraft aus dem Fressen unreiner Dinge beziehen - all dieses Fleisch ist hharaam.“

 

Das Fleisch jener Krähenart, die sich von Körnern und Nadschaasah ernährt, ist makruuh. Pferdefleisch ist nach den Imaamen Schaafi'ii, Maalik und Aḥmad ibn Ḥanbal ḥalaal. Nach Imaam Abuu Hhaniifah ist Pferdefleisch makruuh.“

 

Das Fleisch jener Krähenart, die sich von Körnern ernährt, sowie das Fleisch des Kaninchens und anderer Landtiere ist hhalaal.

 

Alle Arten von Meerestieren außer Fischen sind nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam. (Die Frage, ob ein Hhanafii Garnelen essen darf, hängt davon ab, ob Garnelen als "Fische" gelten oder nicht. Dies deshalb, weil Abuu Hhaniifah die Sunnah so verstanden hat, dass nur der Verzehr von Fischen erlaubt ist. Da die Garnele technisch ein Krustentier ist, ist es die Ansicht von Muftii Wali Hhasan vom Daar al‑Iftaaʾ in ʿAllamah Bannuurii Town, Karatschi, dass der vorsichtige Ḥanafī Garnelen nicht essen sollte - außer zu medizinischen Zwecken.) Die Imaame Maalik, Schaafi'ii und Ahhmad waren jedoch alle der Meinung, dass das Fleisch von Schalentieren, wie Garnelen, hhalaal ist.

Mit allem Respekt vor der Meinung von Muftii Wali Hhasan möchte ich darauf hinweisen, dass die frühen hanafitischen Gelehrten zu der Frage der Garnelen schweigen. Zwei spätere Ḥhanafiis jedoch, die darüber geschrieben haben - Maulaanaa ʿAbd al‑Hhayy von Lucknow und Hhaḍrat Maulaanaa Aschraf ʿAli Thaanwii - sind beide der Ansicht, dass Garnelen gegessen werden dürfen. Schließlich wurde ein Fatwaa in diesem Sinne von den Muftis des Daar al‑ʿUluum Deoband erlassen. Und Allah weiß es am besten.

 

Das Fleisch eines Fisches, der im Wasser gestorben ist und treibend an der Oberfläche gefunden wird, ist nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam. Es ist nicht notwendig, bei Fischen Dhabiihah (die islamische Schlachtmethode) anzuwenden. (Aus diesem Grund ist Fisch, der von Nicht‑Muslimen gefangen wurde, hhalaal.)

 

Masa'lah

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Es ist farḍ, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um Ssaum zu erleichtern und lange in Ssalaahh zu stehen. Es ist Sunnah, sich den Bauch halbvoll zu füllen, es mubaah, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn man sich mit Niyyah für Dschihaad oder um Islaamisches Wissen zu erlangen, voll isst, dann ist dies mustahabb. Es ist hharaam weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, dass man sich für Ssaum vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.  

 

Masa'lah

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Im Zustand von Makhmassah (Hunger oder Durst in einem solchen Ausmaß, dass der Tod unausweichlich erscheint), wenn keine Hhalal-Nahrung oder kein Hhalaal-Getränk verfügbar ist, darf auf Hharaam-Nahrung oder Getränke zurückgegriffen werden - diese werden unter diesen Umständen hhalaal und sind nach Imaam Abuu Hhaniifah sogar farḍ (zur Erhaltung des Lebens). Daher: Eine Person, die im Zustand von Makhmassah die verfügbare, aber normalerweise hharaam-Nahrung nicht isst und infolge dieser Entscheidung stirbt, wird den Tod eines Übeltäters sterben. Nach Imaam Abuu Hhaniifah darf eine Person in einem solchen Zustand (von Makhmassah) nur so viel von der normalerweise hharaam-Nahrung oder dem Getränk zu sich nehmen, wie notwendig ist, um ihr Leben zu retten — und nicht mehr.“

Wenn jemand in einem solchen Zustand (von Makhmassah), um sein eigenes Leben zu retten, vom Besitz eines anderen nimmt - mit der Absicht, dem Eigentümer später zurückzuzahlen - dann ist dies ebenfalls erlaubt (auch wenn der Eigentümer nichts davon weiß). Wenn er jedoch vorsichtig sein möchte (und davon absieht, fremdes Eigentum zu nehmen) und dann stirbt, wird sein Tod nicht der eines Übeltäters sein.

 

Masa'lah

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Die Einnahme von Medikamenten während einer Krankheit ist erlaubt, aber nicht farḍ. Wenn jemand sich entscheidet, keine Medikamente zu nehmen, und dann stirbt, wird er nicht als Übeltäter sterben.

 

Masa'lah

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Der Verzehr verschiedener Arten von Früchten und anderer Köstlichkeiten ist erlaubt. Übermaß in diesen Dingen ist jedoch nicht erlaubt.

 

Masa'lah

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Die Verwendung von Gold- oder Silbergefäßen ist hharaam. (Verboten ist der direkte Gebrauch dieser Dinge. So ist es hharaam, aus einem goldenen Becher zu trinken. Aber es ist nicht hharaam, aus einem Glasbecher zu trinken, nachdem man ihn aus einem goldenen Krug gefüllt hat.) Die Verwendung von Schreibfedern, Tintenfässern, Surma‑Stäbchen und ‑Behältern sowie Spiegeln aus Gold oder Silber ist hhalaal. Ebenso ist die Verwendung von Gefäßen aus Kristall oder Achat erlaubt. Die Verwendung von Gefäßen, in die Silber eingearbeitet wurde, ist hhalaal - unter der Bedingung, dass das Silber nicht an Stellen eingearbeitet ist, die gewöhnlich mit den Händen oder dem Mund in Berührung kommen.

 

Masa'lah

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Traubenwein, hergestellt aus unbehandeltem Traubensaft, der vergoren ist und berauscht, ist Nadschas (unrein) im Grad der Nadschsah Ghaliizah (grobe Unreinheit) und absolut hharaam. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kaafir. (Mit anderen Worten: Da dies eine Angelegenheit ist, die im Qur'aan Madschiid mit voller Klarheit erwähnt wird, bedeutet ihre Leugnung im Wesentlichen die Leugnung des Qur'aan - was ein Akt des Kufr ist.) Dattelwein, Rosinen‑ (oder Korinthen‑) Wein, Feigenwein und Ähnliches, sowie berauschende Getränke aus Honig, Weizen, Mais, Gerste, Hopfen usw. sind nach Imaam Muhhammad alle hharaam. Ein Tropfen dieser Flüssigkeiten ist Nadschaas im Grad der Nadschaat hhafiifah (leichte Unreinheit).

 

Rasuulullah - der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm - hat gesagt, dass alles was in Mengen genossen berauscht, hharaam ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Nadschaas (Unreinheit) als auch hharaam.  

 

Beispiel

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Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist hharaam. Sich einer Medizin zu bedienen, in welcher Alkohol Bestandteil ist, wird nur hhalaal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.) 

 

Beispiel

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Es ist Sunnah beim Essen und Trinken zuerst "Bismillah" (im Namen Allah’s) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al Hhamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen. Es ist Sunnah, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunnah, das Glas in drei Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "Bismillah" und am Ende "Al-Hhamdulillah" zu sagen.)  

 

Beispiel

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Es ist hharaam, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen Politikern oder Leuten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Großteil des Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche hhalaal sind, kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.

 

 

Fisch ist erlaubt, nicht aber "Meeresfrüchte" (Seeigel, Wasserschlangen, Muscheln usw,)

 

 

أُحِلَّ لَكُمْ صَيْدُ الْبَحْر وَطَعَامُهُ

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uhhilla lakum ssaydu l‑bahhri wa‑tdaʿaamuhu

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Erlaubt ist euch der Fang des großen Wassers und sein Essen.

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Suurah al‑Maaʾidah 5:96

 

Im Arabisch der Dschahiliiah - also dem Arabisch das Rasulullah und die Ssahabah sprachen - bedeutet al‑bahhr, nur „Großes Wasser“ – egal ob es salzig oder süß, See, Meer oder Fluss ist. Ssayd al‑baḥr bedeutet "Fischfang" und nicht das Sammeln anderer Tiere aus den "großen Wasser". Der Qurʾaan‑Vers „uhhilla lakum ṣaydu l‑bahhr“ wurde von Imaam Abuu Hhaniifah nur als „Fischfang“ verstanden und nicht als Sammeln anderer Tiere aus dem Wasser; deshalb gelten die anderen Tiere nicht als "halaal". Im Fiqh gilt immer das allgemeine Verständnis der Sprache aus der Zeit von Rasuulullah - der Friede und Segen Allahs sei mit ihm. Der europäische Küchenbegriff "Meeresfrüchte" existiert im Fiqh nicht und ist irreführend, denn „Meeresfrüchte“ bedeutet üblicherweise: Muscheln, Garnelen, Tintenfisch, Krabben, Hummer usw.

 

Auszug von "MA LA BUDDA MINHU"

Alle Arten von Meerestieren außer Fischen sind nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam. (Die Frage, ob ein Hhanafii Garnelen essen darf, hängt davon ab, ob Garnelen als "Fische" gelten oder nicht. Dies deshalb, weil Abuu Hhaniifah die Sunnah so verstanden hat, dass nur der Verzehr von Fischen erlaubt ist. Da die Garnele technisch ein Krustentier ist, ist es die Ansicht von Muftii Wali Hhasan vom Daar al‑Iftaaʾ in ʿAllamah Bannuurii Town, Karatschi, dass der vorsichtige Ḥanafī Garnelen nicht essen sollte - außer zu medizinischen Zwecken.) Die Imaame Maalik, Schaafi'ii und Ahhmad waren jedoch alle der Meinung, dass das Fleisch von Schalentieren, wie Garnelen, hhalaal ist.

Mit allem Respekt vor der Meinung von Muftii Wali Hhasan möchte ich darauf hinweisen, dass die frühen hanafitischen Gelehrten zu der Frage der Garnelen schweigen. Zwei spätere Ḥhanafiis jedoch, die darüber geschrieben haben - Maulaanaa ʿAbd al‑Hhayy von Lucknow und Hhaḍrat Maulaanaa Aschraf ʿAli Thaanwii - sind beide der Ansicht, dass Garnelen gegessen werden dürfen. Schließlich wurde ein Fatwaa in diesem Sinne von den Muftis des Daar al‑ʿUluum Deoband erlassen. Und Allah weiß es am besten.

 

Das Fleisch eines Fisches, der im Wasser gestorben ist und treibend an der Oberfläche gefunden wird, ist nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam. Es ist nicht notwendig, bei Fischen Dhabiihah (die islamische Schlachtmethode) anzuwenden. (Aus diesem Grund ist Fisch, der von Nicht‑Muslimen gefangen wurde, hhalaal.)

 

Es ist nicht notwendig, bei Fischen Dhabiihah (die islamische Schlachtmethode) anzuwenden. (Aus diesem Grund ist Fisch, der von Nicht‑Muslimen gefangen wurde, hhalaal.)

Ende des Auszgs von  "MA LA BUDDA MINHU"

 

 

Fleisch

Die meisten Zuchttiere, als auch Wild und Vögel, sind als Nahrungsmittel grundsätzlich erlaubt und daher ist es sinnvoller die wenigen Tiere zu erwähnen, deren Fleisch nicht erlaubt ist. Schweine, Esel, Pferde, Katzen, Hunde, Raubtiere, Insekten (mit Ausnahme gewisser Heuschrecken), Raubvögel, Kriechtiere (mit Ausnahme gewisser Eidechsen Arabiens).

 

Der Qurʾaan erlaubt das Fleisch der Juden und Christen unter der Bedingung, dass es die Tiere korrekt geschlachtet wurden. Heutige europäische Fleischereien erfüllen diese Bedingung für Hhalaal-Fleisch nicht und wer dort Christ ist ist fraglich. Deshalb ist es nicht erlaubt - etwa in Supermärkten - Fleisch zu kaufen - mit der Illusion - es ist ja von "Christen" geschlachtet worden-

 

Gelatine

Gelatine ist nur dann erlaubt, wenn sie von Knochen, Häuten und sonstigen Teilen hhalaal geschlachtetnr Tiere stammt, was in Nichtmuslimischen Gebieten schwer vorstellbar ist. Modern fabrizierte Gelatine wird zwar stark gereinigt,  aber nicht wirklich verändert und bleibt daher immer hharaam

 

Essig, Weinessig

Bei Weinessig wird der ursprüngliche Zustand des verbotenen Weines derart verändert, sodass Weinessig Hhalaal ist.

 

 

Schächtung oder wann Tiere als hhalaal geschlachtet gelten.

 

 

 Eine Dauerbrennerlüge

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Die erfundene Tierquälerei beim rituellen Schlachten der Muslime, den das Tier wird in wenigen Sekunden bewusstlos. Beim Kopfschuss ist es manchmal Tod und gilt dann als Aas und das Fleisch darf dann nicht mehr verzehrt werden. Jede Schlachtung ist rituell, denn Lebewesen zu töten ist nur in Ausnahmefällen - etwa für Nahrung - erlaub und nicht nur zum Opferfest. Gequält werden die Tiere allerdings in den Schlachthöfen der Ungläubigen mit allerlei Vorkehrungen.

 

 unrechtmäßig erworben

Wenn ein Nahrungsmittel unrechtmäßig erworben wurde, so wird es auch für diejenigen, die davon Kenntnis haben  hharaam (unrechtmäßig), es sei denn für diejenigen die sich im Zustande von Makhmassah (Hunger oder Durst in einem solchen Ausmaß, dass der Tod unausweichlich erscheint) befinden.

 

 

Ein "Halaal"-Zerifikat ist an sich für Fleisch eine viel wichtigere Kennzeichnung als ein "Bio"-Zertifikat, doch wird (in Österreich jedenfalls) viel Fleisch als Halaal zertifiziert, obwohl es gar nicht halaal ist.

 

E-Nummern

 

halal.at