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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule.   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".     [ ....   hinzugefügt ]


 

2.7

Tayammum  تَيَمُّم   rituelle Trockenwaschung

 

 

Masa'lah (Rechtsstellung)

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Beim Tayammum muss man zuerst die Absicht (Niyyat) fassen. Dann schlägt man (leicht) mit den Händen auf die Erde und wischt sie über das gesamte Gesicht. Danach schlägt man die Hände erneut auf die Erde und wischt sie diesmal über beide Arme bis einschließlich der Ellbogen. Diese drei Dinge sind die Fardt (Pflichtbestandteile) des Tayammum. Wenn auch nur die kleinste Stelle (z. B. so groß wie ein Fingernagel) im Gesicht oder an den Armen unberührt bleibt, ist der Tayammum nicht vollständig. Wenn ein Ring getragen wird, muss er gedreht werden (es ist nicht nötig, ihn abzunehmen). Es ist außerdem notwendig, zwischen den Fingern zu reiben.

 

Masa'lah (Rechtsstellung)

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Es ist erlaubt, Tayammum sowohl vor dem Eintritt der Gebetszeit zu machen als auch mit diesem einen Tayammum mehrere Pflicht‑ (Fardt) und freiwillige (Nafl-Ssalaah) zu verrichten.

 

Masa'lah (Rechtsstellung)

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Sobald man wieder in der Lage ist, Wasser zu benutzen, wird der Tayammum ungültig – selbst wenn man sich gerade im Gebet befindet.

Wenn der Körper oder die Kleidung der Person, die das Gebet verrichten will, unrein ist und sie kein Wasser erlangen kann, dann ist es erlaubt, das Gebet mit dieser Nadschaasah (Unreinheit) auf dem Körper oder der Kleidung zu verrichten, solange keine andere saubere Kleidung vorhanden ist, die groß genug wäre, um die Schamteile zu bedecken. (Eine Erklärung darüber, wie viel vom Körper bedeckt sein muss, wird im Buch des Ssalaah gegeben.)“