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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule.   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".     [ ....   hinzugefügt ]


 

 

3.1

Wann wird Ssalaah zur Fardt (Pflicht)

 

Das Gebet (Ssalaah) wird verpflichtend (fardt), sobald die Zeit für das Ssalaah eingetreten ist, für jede Person, die im Zustand des Islams ist, die geistig gesund, erwachsen und frei von Menstruation (Hhaidt) oder Wochenbettblutung (Nifaas) ist.

Wenn ein Ungläubiger (Kafir) kurz vor dem Ende der Gebetszeit Muslim wird, oder ein Kind die Reife erreicht, oder ein Geisteskranker wieder gesund wird – und es bleibt gerade noch genug Zeit, um lediglich die Takbiir (das Eröffnungswort „Allahu Akbar“ mit dem Heben der Hände bis zu den Ohren) zu sprechen – dann wird dieses (ausgehende) Gebet für diese Person verpflichtend.

Ebenso: Wenn die Menstruation (Hhaidt) oder die Wochenbettblutung (Nifaas) endet und noch genug Zeit bleibt, um die Ganzkörperwaschung (Ghusl) zu vollziehen und den Takbir zu sprechen, dann wird das Gebet verpflichtend.