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3.4
Vorbedingungen für das Ssalaah
1. Reinheit (Tahaarat)
des Körpers;
....
frei sein sowohl von
tatsächlicher (Hhaqiqi)
also Materialien wie etwa Urin, Alkohol,
Spermien,
Hundespeichel auf der Kleidung oder dergleichen Materialien auf dem Körper
) als auch von rechtlicher (Hhukmi)
Nadschaasah
(Unreinheit)
.
2. Reinheit der Kleidung.
.
3. Reinheit des Ortes (der Platz, an dem das
Ssalaah verrichtet
wird).
.
4. Ausrichtung zur
Qiblah.
.
5. Bedeckung der Aurah;
für den Mann vom Nabel bis unterhalb der Knie; für die Frau der gesamte Körper
außer Gesicht, Hände und Füße.
Masa'lah
(Rechtsstellung)
.
Wenn ein Viertel
eines Körperteils (von denen, die bedeckt sein müssen) bei einem Mann oder einer
Frau unbedeckt bleibt, wird das
Ssalaah
ungültig. Das Haar, das vom Kopf einer Frau herabhängt, gilt rechtlich als
eigenes Glied. Wenn ein Viertel davon unbedeckt bleibt (während des Gebets),
wird das Ssalaah
ungültig.
Masa'lah
.
Wer keine Kleidung
hat (keine sauberen Kleider, gar keine oder nicht genug, um alles zu bedecken,
was bedeckt sein muss), darf sein
Ssalaah ohne Kleidung verrichten – oder mit dem, was
er hat.
Masa'lah
.
Wenn die Richtung
der Qiblah unbekannt oder unsicher ist (und es keine Möglichkeit gibt,
sie genau zu bestimmen), muss eine Schätzung vorgenommen werden und das
Ssalaah in der so
bestimmten Richtung verrichtet werden. Es ist nicht erlaubt, das
Ssalaah ohne
vorherige Schätzung zu verrichten.
Masa'lah
.
Wenn jemand
aufgrund von Angst vor einem Feind oder wegen Krankheit nicht zur Qiblah
ausgerichtet sein kann, darf er sein Ssalaah in jede Richtung verrichten,
die für ihn möglich ist.
Masa'lah
.
Ein Reiter darf in
der Wüste (oder in Wildnis jeglicher Art)
Nafl-Ssalahh
(nicht aber Fardt-Ssalah) verrichten, während er auf seinem
Reittier sitzt, und zwar in die Richtung, in die sich das Tier bewegt.
Masa'lah
.
Die Stimme einer
Frau gilt ebenfalls als Teil ihrer
Aurah. Wenn sie in Anwesenheit eines Nicht-Mahhram
ihr Ssalaah
laut rezitiert, ist das Ssalaah
ungültig. (Es ist jedoch erlaubt, wenn sie allein ist oder eine Frauengruppe
leitet.)
Masa'lah
.
Die Absicht (Niyyah)
ist eine weitere Vorbedingung für das
Ssalaah. Für
Nafl-Ssalahh
(wie Sunnah und
Taraawihh)
genügt eine allgemeine Absicht; für Fardt- und Witr-Ssalaah
muss die Absicht spezifisch vor dem Eröffnungs-Takbir
erfolgen. Der Mitbeter (Muqtadi)
muss in seiner Absicht erwähnen, dass er einem bestimmten
Imam folgt. Es ist nicht
notwendig, bei der Absicht die Anzahl der
Rakaats zu benennen.
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