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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule.   Zwecks leichterer Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".     [ = hinzugefügt ]    

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 Tdhannii ath-Thubuut  + Tdhannii ad-Dilaalah   ظني الثبوت + ظني الدلالة    zweifelhafte Echtheit + zweifelhafte Bedeutung

                Al-Ahkaam  الأحكام   Die Rechtskategorien von Handlungen

 

                 Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung

 

 

 

Die Kombination von  Tdhannii ath-Thubuut  und Tdhannii ad-Dilaalah kann nur Hhadiithe betreffen. So ist etwa ein Hhadiith, der in verschiedenen Überlieferungsketten (Isnad) Unsicherheiten und/oder Schwächen aufweist und auch in seiner Bedeutung auf unterschiedliche Weisen ausgelegt werden kann, sowohl in seiner Echtheit als auch in seiner Bedeutung zweifelhaft, was aber keineswegs heißt, das der Hhadiith in seiner Bedeutung falsch ist.

 

Beispiel

 

من مات وليس في عنقه بيعة مات ميتة جاهلية

„Wer stirbt, während er nicht den Treueeid (Bai‘ah) geleistet hat, ist gestorben, als ob er in der Zeit der Unwissenheit (Jahiliyyah) gestorben wäre.“