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Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hanifitischen Rechtsschule.         


  Qatd'ii ath-Thubuut   قطعى الثبوت   zweifelsfrei feststehende Beweisführung der Echtheit, Authentizität

 

               Al-Ahkaam  الأحكام   Die Rechtskategorien von Handlungen

               Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung

 

 

 

   

 

 

Qat'ii al-Thubuut  bedeutet "zweifelsfrei festgestellt" oder eindeutig als "echt" bewiesen bedeutet. Das gilt für den gesamten Qur'aan. Qat'ii al-Thubuut bezieht sich auch auf solche Hadiithe, die von einer großen Anzahl von Überliefererketten (Isnaad) in jeder Generation der Überlieferung überliefert wurden. Diese Arten von Hadithen gelten als (mutawaatir) und sind die zuverlässigsten und authentischsten.

 

 

Beispiel für Qatd'ii ath-Thubuut

Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht gläubig sein kann, müssen Qatd'ii ath-Thubuut sein, so wie etwa der Glaube an Allah, Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung. Handlungsverpflichtungen, welche durch Qatd'ii ath-Thubuut-Texte bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib (Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch, usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.

 

 

Idschtihaad ...

bedeutet eine Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die "rechtliche Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib ) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

  Für Muslime ist es verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib) zu folgen außer für den Mutlaaq-Mudschtahid.

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Um Qur'aan und Sunnah zu folgen, ist - abgesehen der Großgelehrten (Mudschtahiiduun) die es vermutlich nicht mehr gibt -  für alle Muslime,  die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen, verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib ) zu folgen. Die Tür zum absoluten Mutlaaq-Itschtihaad (grundlegenden Rechtsentscheid) ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst geschlossen. Dies heißt nicht dass man Studium nicht die Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) oder der Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechtkategorien) in Bezug zu Handlungen ('Amaal) und der Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen studieren sollte. All diese Studien berechtigen aber nicht zur eigenen Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen zwischen den Rechtsschulen. Für den spirituelle Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend, nur einer der Rechtschulen zu folgen um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele (Nafs) den Weg in die Nähe Allahs (Qurb), die echten Lebensqualität zu versperren. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann wohl den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) vertiefen und Zweifel im Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) bald sehr intelligent erlebt und zu sich spricht: "Wenn doch alle Rechtschulen richtig sind, da könne sie sich doch - je nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche - anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür zur Spekulation weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden versucht der Verstand - eventuell mit Hilfe des Studiums der Beweisführungen der vier Imaame der Rechtschulen neu zu bewerten und streut damit unbemerkt Zweifel in das Herz, denn der verfluchte Schaitdaan wartet nur auf diesen beliebten, so sinnvoll scheinenden Schritt. Was aber erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich das subjektiv schwerer Empfundene aus einer anderen Rechtschule anzueignen und in Zukunft dabei zu bleiben.

Für Ungläubige und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen gilt die Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich" und gehört reformiert. Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen sollen den Islam "demokratisieren" und zu diesem Zweck werden zukünftige Religionslehrer an "Islamische Fakultäten" die von Ungläubigen finanzierten und kontrollierten werden in "theologische Argumente" trainiert um letztlich als "säkularisierte Muslime" mit ihren Schülern z.B. an "Schirk - Feierlichkeiten" unter dem Deckmantel "Kultur kennen lernen" teilnehmen, wenn sie nicht ihren Job als "Religionslehrer" verlieren wollen.

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