Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht 
	gläubig sein kann, müssen 
	
			Qatd'ii ath-Thubuut 
	sein, so wie etwa der Glaube an Allah, 
	Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung. 
	
	Handlungsverpflichtungen, welche durch 
	
			Qatd'ii ath-Thubuut-Texte 
	bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib 
	(Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch, 
	usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als 
	hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.
	
	
	 
	 
	
	
	
	
	 Idschtihaad ...
 
	
	Idschtihaad ...
	
	bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der 
	Wissenschaften der Rechtsfindung (Fiqh)
	zu treffen. Absolute 
	Rechtsentscheidungen 
	(Mutlaaq 
	- Idschtihad) wurden 
	nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und 
	Bedeutungen  der Quellen von Gelehrten (Mudschtahid) 
	der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung 
	(Idschm'a) getroffen. 
	Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die 
	Aufgabe heutiger Gelehrter ('Ulamaa) ist 
	es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten 
	nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch.
	Was den 
	Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" 
	und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel bei 
	Mutaschabihhaat 
	-Versen (Mehrdeutigkeiten eines Aajjah in der 
	Bedeutungen. Was 
	Hhadiithe betrifft, so ist 
	der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese 
	deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan 
	betrifft, um 
	in der Folge 
	die 
	Scha'iijah verlässlich 
	darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen 
	Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich 
	aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und 
	"Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen 
	gibt es die "rechtliche 
	Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle  
	Anbetung
			 
	(Ibaadah) 
			und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher 
	der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) 
	wie etwa 
		
		
		
							
							 "Ma La Budda Minhu" 
	oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen
	(Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich.
		
							
			"Ma La Budda Minhu" 
	oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen
	(Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich.
	 
									
	 
				
				
				  Taqliid bedeutet 
				heute, einer der vier Rechtschulen
	(Madhaahib) 
				zu folgen.
    
	
				 
				Taqliid bedeutet 
				heute, einer der vier Rechtschulen
	(Madhaahib) 
				zu folgen. 
	
	.
				
				
				    
	 Ja, 
	außer für den  
					
				
	
	
	Mudschtahid der in der Lage 
	ist, seine 
	Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen 
				abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinen Mudschtahid, 
				sollte jeder Muslim eir der Rechtsschulen folgen, ob er nun 
				einzelne Rechtsentscheidungen versteht oder nicht. Das 
	liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht 
	mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid  - Großgelehrter ersten 
	Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen 
	islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den 
	 
	Ssahhabah  
	und/oder 
	den Tabaiuunn oder 
	zumindest ihren frühen Nachfolgern, muss 
	skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder 
	Regierungen, denkt wie im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der 
	Zeit vor der Offenbarung und Dichtungen der 
	Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe 
	zum Gesandten Allahs  - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - 
	
	und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden 
	gäbe, würde so jemand aus Weisheit keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde 
				nur 
	Fitnah 
	verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer 
	Rechtschule zu folgen, sollte also ein 
	Muqallid sein.
   
Ja, 
	außer für den  
					
				
	
	
	Mudschtahid der in der Lage 
	ist, seine 
	Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen 
				abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinen Mudschtahid, 
				sollte jeder Muslim eir der Rechtsschulen folgen, ob er nun 
				einzelne Rechtsentscheidungen versteht oder nicht. Das 
	liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht 
	mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid  - Großgelehrter ersten 
	Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen 
	islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den 
	 
	Ssahhabah  
	und/oder 
	den Tabaiuunn oder 
	zumindest ihren frühen Nachfolgern, muss 
	skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder 
	Regierungen, denkt wie im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der 
	Zeit vor der Offenbarung und Dichtungen der 
	Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe 
	zum Gesandten Allahs  - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - 
	
	und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden 
	gäbe, würde so jemand aus Weisheit keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde 
				nur 
	Fitnah 
	verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer 
	Rechtschule zu folgen, sollte also ein 
	Muqallid sein.
				
				.
				
				
				    
				 Um 
				Qur'aan und 
				Sunnah folgen zu 
				können, 
				ist es für alle Muslime - die ihre
	Nafs  (Seele)  nicht 
				blind in den 
				Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend, 
				einer 
				der vier Rechtschulen
	(Madhaahib ) zu folgen.  
				 
				Die Tür zum 
	
				
				
				Mutlaaq-Itschtihaad 
				(grundlegenden Rechtsentscheid) 
				ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst 
				geschlossen. 
				Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die 
	
	Al-Ahkaam الأحكام 
				(Kategorien 
				von 
				Handlungen ('Amaal) 
				oder 
				 
der 
	
	
	
	
	
	Al-Ahhkaam 
	
	الأحكام 
	(Rechtkategorien) 
				in Bezug zu  
				Handlungen ('Amaal) 
				und der Qualitätskategorien 
				(Hhukmu-sch-Schar’ii) 
				  
				
				
				 
				der Beweisführungen usw. studieren sollte. Doch 
	
	all diese Studien berechtigen nicht 
				zur 
				Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen von 
				Fatwaas aus den Rechtsschulen.
  
				Um 
				Qur'aan und 
				Sunnah folgen zu 
				können, 
				ist es für alle Muslime - die ihre
	Nafs  (Seele)  nicht 
				blind in den 
				Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend, 
				einer 
				der vier Rechtschulen
	(Madhaahib ) zu folgen.  
				 
				Die Tür zum 
	
				
				
				Mutlaaq-Itschtihaad 
				(grundlegenden Rechtsentscheid) 
				ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst 
				geschlossen. 
				Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die 
	
	Al-Ahkaam الأحكام 
				(Kategorien 
				von 
				Handlungen ('Amaal) 
				oder 
				 
der 
	
	
	
	
	
	Al-Ahhkaam 
	
	الأحكام 
	(Rechtkategorien) 
				in Bezug zu  
				Handlungen ('Amaal) 
				und der Qualitätskategorien 
				(Hhukmu-sch-Schar’ii) 
				  
				
				
				 
				der Beweisführungen usw. studieren sollte. Doch 
	
	all diese Studien berechtigen nicht 
				zur 
				Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen von 
				Fatwaas aus den Rechtsschulen. 
				
				.
				
				
				    
				 Für
				den bewussten spirituelle Wanderer (Saalik) 
				ist es verpflichtend, nur einer  der Rechtschulen zu 
				folgen  um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele 
				(Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb), 
				die echten Lebensqualität zu versperren.   
				
				Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen
				 
				der Rechtschulen 
				 
				kann wohl den Respekt 
	(Adab) vor den Großgelehrten
	
	(Mudschtahiiduun) 
				vertiefen und Zweifel im
				Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt 
				es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit 
				ihrem Versand ('Aql) 
				sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht:
   
Für
				den bewussten spirituelle Wanderer (Saalik) 
				ist es verpflichtend, nur einer  der Rechtschulen zu 
				folgen  um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele 
				(Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb), 
				die echten Lebensqualität zu versperren.   
				
				Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen
				 
				der Rechtschulen 
				 
				kann wohl den Respekt 
	(Adab) vor den Großgelehrten
	
	(Mudschtahiiduun) 
				vertiefen und Zweifel im
				Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt 
				es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit 
				ihrem Versand ('Aql) 
				sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht: 
	
	
				
				.
				
				
				    
				 "Wenn 
				doch 
				
	
	
				
				
				alle Rechtschulen richtig sind, 
				da könne sie sich doch - je 
				nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer 
				scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche 
				mir 
				- anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür 
				für Spekulationen weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder 
				schließen. 
				
				 
				Mit der 
				 
				Nyyiah 
				(Absicht) das "Richtigere" zu finden, versucht der Verstand 
				- eventuell mit Hilfe eines Studiums der Beweisführungen der 
				 
				vier  
				 
				Imaame 
				der Rechtschulen - einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut 
				damit unbemerkt Zweifel in sein Herz und auch von anderen, denn der 
				verfluchte Schaitdaan 
				wartet nur auf diesen beliebten, so intelligent scheinenden Schritte. 
				
				
				Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus 
				Taqwa (Vorsicht, 
				Gottesfurcht) das 
				subjektiv schwerer Empfundene einer anderen Rechtschule zu 
				befolgen.
   
 
				"Wenn 
				doch 
				
	
	
				
				
				alle Rechtschulen richtig sind, 
				da könne sie sich doch - je 
				nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer 
				scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche 
				mir 
				- anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür 
				für Spekulationen weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder 
				schließen. 
				
				 
				Mit der 
				 
				Nyyiah 
				(Absicht) das "Richtigere" zu finden, versucht der Verstand 
				- eventuell mit Hilfe eines Studiums der Beweisführungen der 
				 
				vier  
				 
				Imaame 
				der Rechtschulen - einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut 
				damit unbemerkt Zweifel in sein Herz und auch von anderen, denn der 
				verfluchte Schaitdaan 
				wartet nur auf diesen beliebten, so intelligent scheinenden Schritte. 
				
				
				Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus 
				Taqwa (Vorsicht, 
				Gottesfurcht) das 
				subjektiv schwerer Empfundene einer anderen Rechtschule zu 
				befolgen.  
				
				.
				
				
				    
				 Für 
				Ungläubige - meist Anhänger der
				
				demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen 
				- gilt die 
				Gesetzgebung (Scha'iijah)
	als
	"mittelalterlich" und gehört daher aus ihrer Sicht reformiert. 
				Amtliche islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen 
				in Österreich sind daher angehalten den Islam zu "kulturalisieren" und 
				zu diesem Zweck  
				
				gibt es 
				auch "Islamische Fakultäten" - die 
				von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort 
				werden die zukünftige Religionslehrer in 
				"theologischen Argumenten" unterrichtet um letztlich als "säkularisierte 
				Muslime" mit ihren Schülern z.B. an 
				"Schirk - Feierlichkeiten 
				Ungläubiger" 
				wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur 
				kennen lernen" teilzunehmen, 
				sofern sie ihren Job als "Religionslehrer" 
				nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer 
				Rechtschule, dann wird er diese Irrlehren erkennen und nicht 
				umsetzen.
 
				Für 
				Ungläubige - meist Anhänger der
				
				demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen 
				- gilt die 
				Gesetzgebung (Scha'iijah)
	als
	"mittelalterlich" und gehört daher aus ihrer Sicht reformiert. 
				Amtliche islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen 
				in Österreich sind daher angehalten den Islam zu "kulturalisieren" und 
				zu diesem Zweck  
				
				gibt es 
				auch "Islamische Fakultäten" - die 
				von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort 
				werden die zukünftige Religionslehrer in 
				"theologischen Argumenten" unterrichtet um letztlich als "säkularisierte 
				Muslime" mit ihren Schülern z.B. an 
				"Schirk - Feierlichkeiten 
				Ungläubiger" 
				wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur 
				kennen lernen" teilzunehmen, 
				sofern sie ihren Job als "Religionslehrer" 
				nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer 
				Rechtschule, dann wird er diese Irrlehren erkennen und nicht 
				umsetzen.
				
				.
				
				
				    
				 Irrlehren im Namen von Rechtschulen Manche denken 
				einer Rechtschule zu folgen, wissen davon aber so wenig, dass es 
				ihnen gar nicht auffällt dass ihr Folgen nur eine Behauptung 
				ist. Sie folgen dann Irrlehren die im Namen einer Rechtschulen 
				verbreitet werden - wie etwa das Zinskredite unter gewissen 
				Bedingungen erlaubt seien 
				usw.
 
				 Irrlehren im Namen von Rechtschulen Manche denken 
				einer Rechtschule zu folgen, wissen davon aber so wenig, dass es 
				ihnen gar nicht auffällt dass ihr Folgen nur eine Behauptung 
				ist. Sie folgen dann Irrlehren die im Namen einer Rechtschulen 
				verbreitet werden - wie etwa das Zinskredite unter gewissen 
				Bedingungen erlaubt seien 
				usw.
				
				
				
				.
				
				
				    
	 Es gibt auch die Salafiaah Sekte und Ähnliche, 
				deren Anhänger die Rechtschulen als 
				Bid'aah ablehnen. 
				Sie haben die schöne Absicht, es wie wie die
				
				Salaf (die 
				Altvorderen) zu machen und wandern dafür mit bloßen Händen zur 
				Quelle (Qur'aan und Sunnah) wo sie das "reine 
				Wasser", ungedrübt von den Rechschulen, schöpfen wollen. Sie 
				bemerken nicht, das was oder wo immer immer sie es schöpfen, 
				längst durch die Finger geronnen oder verschmutzt ist bevor sie 
				das Wasser zum Mund bringen können.
  
Es gibt auch die Salafiaah Sekte und Ähnliche, 
				deren Anhänger die Rechtschulen als 
				Bid'aah ablehnen. 
				Sie haben die schöne Absicht, es wie wie die
				
				Salaf (die 
				Altvorderen) zu machen und wandern dafür mit bloßen Händen zur 
				Quelle (Qur'aan und Sunnah) wo sie das "reine 
				Wasser", ungedrübt von den Rechschulen, schöpfen wollen. Sie 
				bemerken nicht, das was oder wo immer immer sie es schöpfen, 
				längst durch die Finger geronnen oder verschmutzt ist bevor sie 
				das Wasser zum Mund bringen können.