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Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hanifitischen Rechtsschule.         


Al-Ahhkaam  الأحكام   Rechtskategorien     

                    Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung


 

 

Al-Ahkaam  الأحكام  Rchstkategorien von Handlungen ('Amaal) - insbesondere das Ritualgebet  (Ssalaah) betreffend

 

Idschtihaad ...

bedeutet eine Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die "rechtliche Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib ) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

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.........Fardt  فَرْض  Pflicht  ----   

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.............Fardt 'ayn

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.............Fardt kif'ayah   

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.........Waadschib واجِب  Verpflichtung

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.........Sunnah سنة‎  Gepflogenheit

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................Sunnah Muakkadah

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.........Mustahab  مُسْتَحَبّ  (auch Manduub) empfohlen

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.........Mubaah مباح  weder noch, neutral

 

.........Makruuh   مكروه  verabscheuungswürdig, missbilligt

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Handlungen welche als Makruuhh gelten, sollten vermieden werden. Wer makruuhh-Handlungen bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. Die Verrichtung von "makruuhh-Handlungen" führt nicht zur Bestrafung, aber ihre bewusste Vermeidung kann einem näher zu Allah bringen.

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     .......Makruuhh-Tanziihi  مکروه تنزیهی

Handlungen die leicht makruhh sind; wer sie vermeidet kann dafür Lohn bekommen

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     ........Makruuhh-Tahhriimi   مکروہ تَحریمی

Handlungen, die zwar verabscheuungswürdig, jedoch von manchen Gelehrten nicht als hharaam eingestuft sind, da es dafür keine direkten Beweise im Qur'aan oder der Sunnah gibt.

 

..........Bid'ah  بدعة‎  Neueinführung in die Religion, welche dem Qur'aan und/oder der Sunnah widerspricht.

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.........Baatdil  باطل  ungültig

 

.........Hharaam  حرام verboten

 

.........Hhalaal حلال erlaubt

 

 

  Mudschtahid ist der Titel für einen Großgelehrten (Mutlaaq- 'Alim). Seine Qualifikation beginnt mit seinem seiner Demut, seinem Charakter, seiner Furch vor Allah und sonst vor nichts und Niemanden. Er nuß  Unabhängigkeit von Regierungen oder anderer Einflussnehmern bei seinen Rechtsentscheidungen sein, Kontrolle über individuelle Begierden und Wünsche, kombiniert mit große Weisheit besitzen. Insgesamt muß der Mudschtahid - abgesehen von seinem umfangreichen Wissen - eine hohe spirituelle Lebensqualität als Voraussetzung um Entscheidungen treffen zu können, besitzen. Der Mudschtahid ist Muhhlis, d.h. ehrlicher vor Allah und vor sich selbst und zu Mitmenschenund in tiefer Liebe zu Allah und Seinem Gesandten und abgewandt von der Dunja. Als Vorbild dienen dem Mudschtahid der Gesandte Allahs (auf ihm sei der Friede und Segen) und dann dessen Gefährten (Ssahhabah) - möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Das notwendige, umfangreiche Wissen ('Ilm) das ein Mudschtahid braucht, das kommt erst nach der erwähnten spirituellen Lebensqualität als Voraussetzung zur Verarbeitung seines erworbenen Wissens. Die Lebensgeschichten der vier Imaame der Rechtsschulen (Madhaahib) zu studieren kann dabei helfen um deren hohe spirituelle Lebensqualität zu begreifen. Die Gelehrsamkeit und das Wissen aber, dass einen Mudschtahid ausmacht, die hat vielerlei Aspekte und diese Wissen beginnt mit dem intuitiven Verständnis der arabischen Sprache, so wie sie in der Dschahiliiyah benutzt wurde. Es gibt "sechzig Wissenschaften" die dann folgen. Während der Mudschtahid grundsätzlich in eigner Verantwortung Rechtsentscheide treffen muss, sind alle anderen Gelehrte und Nichtgelehrten verpflichtet dem, Mudschdahid in Rechtsentscheidungen (Fatwaa) zu folgen; in der Praxis bedeutet dies Muqallids zu sein und einer der Rechtschulen) Madhhab) zu folgen. Vermutlich gibt es schon lange keinen Mudschtahid.

 

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  Für Muslime ist es verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib) zu folgen außer für den Mutlaaq-Mudschtahid.

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Um Qur'aan und Sunnah zu folgen, ist - abgesehen der Großgelehrten (Mudschtahiiduun) die es vermutlich nicht mehr gibt -  für alle Muslime,  die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen, verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib ) zu folgen. Die Tür zum absoluten Mutlaaq-Itschtihaad (grundlegenden Rechtsentscheid) ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst geschlossen. Dies heißt nicht dass man Studium nicht die Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) oder der Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechtkategorien) in Bezug zu Handlungen ('Amaal) und der Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen studieren sollte. All diese Studien berechtigen aber nicht zur eigenen Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen zwischen den Rechtsschulen. Für den spirituelle Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend, nur einer der Rechtschulen zu folgen um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele (Nafs) den Weg in die Nähe Allahs (Qurb), die echten Lebensqualität zu versperren. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann wohl den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) vertiefen und Zweifel im Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) bald sehr intelligent erlebt und zu sich spricht: "Wenn doch alle Rechtschulen richtig sind, da könne sie sich doch - je nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche - anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür zur Spekulation weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden versucht der Verstand - eventuell mit Hilfe des Studiums der Beweisführungen der vier Imaame der Rechtschulen neu zu bewerten und streut damit unbemerkt Zweifel in das Herz, denn der verfluchte Schaitdaan wartet nur auf diesen beliebten, so sinnvoll scheinenden Schritt. Was aber erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich das subjektiv schwerer Empfundene aus einer anderen Rechtschule anzueignen und in Zukunft dabei zu bleiben.

Für Ungläubige und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen gilt die Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich" und gehört reformiert. Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen sollen den Islam "demokratisieren" und zu diesem Zweck werden zukünftige Religionslehrer an "Islamische Fakultäten" die von Ungläubigen finanzierten und kontrollierten werden in "theologische Argumente" trainiert um letztlich als "säkularisierte Muslime" mit ihren Schülern z.B. an "Schirk - Feierlichkeiten" unter dem Deckmantel "Kultur kennen lernen" teilnehmen, wenn sie nicht ihren Job als "Religionslehrer" verlieren wollen.

 

 

 

Kann Sunnah  سنة  zu Waadschib  واجِب  werden?

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Rechtlich gesehen nein, da Sunnah auch eine Rechtskategorie ist. Individuell gesehen ja, denn die Sunnah zu befolgen ist eine Hilfe am Weg des Saalik (spiritueller Wanderer) und um so mehr, wenn es sich um eine Sunnah Muakkadah handelt. So ist etwa Tdahaarah (rituelle Reinheit) den Tag über zu erhalten eine Sunnah Muakkadah, rein rechtlich gesehen aber nicht verpflichtend. Für den Saalik (spiritueller Wanderer) aber, kann diese Sunnah zu waadschib (verpflichtend) werden damit er seinen spirituellen Pfad nicht aus den Augen verliert. Jede Sunnah ist eine Hilfe auf dem spirituellen Weg, wenn gleich sie zu befolgen wie glühende Kohlen in der Hand erlebt werden kann und soziale Reibungen mit Folgen hervorrufen kann. Das Selbe gilt etwa für das Tragenn einer Kopfbedeckung (vorzüglich Turban), welche - rechtlich gesehen - eine Sunnah Muakkadah ist, doch für den Saalik kann sie zu waasdschib werden. Im Anpassungswahn an die Gebräuche Ungläubiger haben sich viele Muslime längst der Kopfbedeckungen beraubt und das nicht nur auf der Strasse, sondern auch während dem Ritualgebet. Kulturusten liefern als Rechtfertigung unsinnige Argumnete: "Die Kleidung von Rasuulullahs sei ja nur arabische Kultur von damals gewesen und daher keine Sunnah und es wäre deshalb falsch, Rasuulullahs in seiner Kleidung nachzuahmen". Aus Sicht der Kulturisten wäre es Sunnah, sich der jeweiligen lokalen Kleidung anzupassen, denn Rasuulullah hätte ja auch die selbe Kleidung getragen wie seine Feinde in Makkah. Diese philosophische Behauptung ist so, als ob Allah nicht bestimmt hätte, wo und wie der Gesandte Gottes lebte, welches Gewandt er trug und welche Sprache er sprach. Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama'a und insbesondere die Saalikiin unter ihnen, ahmen keineswegs irgendeine "arabische Kleidung" nach, sondern die Kleidung von Rasuulullahs soweit dies ihnen möglich ist und das gilt besonders für das Verhalten des Gesandten Allahs und die arabische Sprache, obwohl seine Feinde auch Arabisch sprachen und gastfreundlich waren usf.. In den Ländern, wo Muslime früher die Herzen der Ungläubigen öffneten wurde alsbald die lokale Kleidung von den Konvertiten im Sinne der Sunnah gewechselt und nicht umgekehrt, wie das heute in Europa geschieht, wo sich Muslime zwecks "Integration" dem Lebensstil Ungläubiger anpassen. Wenn frühere Gelehrte von der Anpassung der Kleidung  in anderen Gebieten sprachen, dann war damit die Anpassung der Kleidung an die dort lebenden Muslime - welche der Sunnah folgten - gemeint, denn für Muslime war es nicht erlaubt nach Daar-ul-Kufr auszuwandern um dort zu bleiben. Äußeres ist nicht getrennt vom Inneren. Der Luftballon platzt wenn man hinein sticht.   Muhammad Abu Bakr Müller