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	Al-Ahkaam 
	
	الأحكام
	 Rchstkategorien 
	von Handlungen 
	
	('Amaal) 
	- insbesondere das Ritualgebet  (Ssalaah) 
	betreffend     
	
	 Idschtihaad ... 
	bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der 
	Wissenschaften der Rechtsfindung (Fiqh)
	zu treffen. Absolute 
	Rechtsentscheidungen 
	(Mutlaaq 
	- Idschtihad) wurden 
	nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und 
	Bedeutungen  der Quellen von Gelehrten (Mudschtahid) 
	der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung 
	(Idschm'a) getroffen. 
	Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die 
	Aufgabe heutiger Gelehrter ('Ulamaa) ist 
	es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten 
	nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch.
	Was den 
	Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" 
	und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel bei 
	Mutaschabihhaat 
	-Versen (Mehrdeutigkeiten eines Aajjah in der 
	Bedeutungen. Was 
	Hhadiithe betrifft, so ist 
	der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese 
	deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan 
	betrifft, um 
	in der Folge 
	die 
	Scha'iijah verlässlich 
	darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen 
	Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich 
	aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und 
	"Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen 
	gibt es die "rechtliche 
	Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle  
	Anbetung
			 
	(Ibaadah) 
			und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher 
	der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) 
	wie etwa 
		
		
		
							
							 "Ma La Budda Minhu" 
	oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen
	(Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich. 
	  
	
	. 
	
	
	.........Fardt  
	
	
			 فَرْض  Pflicht  
	----     
	
			. 
	
	
	.............Fardt 'ayn 
	
	. 
	
	
	.............Fardt kif'ayah     
	
	. 
	
	.........Waadschib 
		واجِب  
	Verpflichtung 
	
	. 
	
	.........Sunnah
	
		
		
		سنة  Gepflogenheit 
	
	. 
	
	................Sunnah Muakkadah 
	
	. 
			
	
			.........Mustahab 
			 مُسْتَحَبّ 
	
			(auch 
	
	
	Manduub) empfohlen 
	
			. 
	
	.........Mubaah
	
	
	مباح
	 weder noch, neutral   
	
	
	.........Makruuh  
	 مكروه
	
	 verabscheuungswürdig, 
	missbilligt 
	.. 
	
	Handlungen welche als Makruuhh gelten, sollten vermieden werden. Wer makruuhh-Handlungen 
	bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. 
	Die Verrichtung von 
	"makruuhh-Handlungen" führt nicht zur Bestrafung, aber ihre 
	bewusste Vermeidung kann einem näher zu Allah 
	bringen. 
	
	. 
	     
	
	
	.......Makruuhh-Tanziihi  
	مکروه تنزیهی Handlungen die 
	leicht makruhh sind; wer sie vermeidet kann dafür Lohn bekommen 
	
	. 
	
	
	     ........Makruuhh-Tahhriimi  
	مکروہ 
	تَحریمی 
	Handlungen, die zwar 
	verabscheuungswürdig, jedoch von manchen Gelehrten nicht als hharaam 
	eingestuft sind, da es dafür keine direkten Beweise im Qur'aan 
	oder der Sunnah gibt. 
	  
	
	..........Bid'ah 
	
	
		
		
		بدعة  Neueinführung 
in die Religion, welche dem Qur'aan und/oder der Sunnah 
widerspricht. 
	
	. 
	
	
	.........Baatdil  
	
	باطل  ungültig   
	
	
	.........Hharaam
 حرام 
	verboten   
	
	
	.........Hhalaal 
		
	حلال erlaubt     
		 Mudschtahid ist 
		der Titel für einen  Großgelehrten (Mutlaaq- 
		'Alim). Seine Qualifikationen  
		beginnen nicht bei dem umfangreichen Wissen - das er zweifelsfrei haben 
		muss - sondern mit seiner seiner Demut, seinem noblen Charakter und seiner Furchtlosigkeit 
		außer vor Allah. Er muss von Regierungen und 
		anderer Einflussnehmern bei seinen Rechtsentscheidungen standfest sein 
		und Kontrolle über 
		seine individuellen Begierden und Wünsche haben und große Weisheit 
		erlangt haben. Insgesamt muss der 
		Mudschtahid - also abgesehen von seinem umfangreichen Wissen - eine hohe spirituelle
		Lebensqualität 
		repräsentieren um Entscheidungen treffen zu können. 
	Der Mudschtahid ist 
	
		
	Muhhlis, d.h. ein 
		Ehrlicher vor Allah  , vor sich selbst und 
		vor seinen Mitmenschen. 
		Der  
		Mudschtahid befindet sich 
		in tiefer Liebe zu Allah und Seinem Gesandten und ist abgewandt von der 
		Liebe zur 
		Dunja (Weltlichkeit).  
		Als Vorbild dienen dem Mudschtahid der 
		Gesandte Allahs 
		(auf ihm sei der Friede und Segen) und dessen Gefährten (Ssahhabah) 
		- möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Das  
		umfangreiche Wissen ('Ilm) 
		welches ein Mudschtahid braucht, das kommt erst nach der 
		erwähnten spirituellen Lebensqualität als Voraussetzung um 
		Idschtihaad 
		(Rechtsendscheidungen) treffen zu können. Die Lebensgeschichten der vier
	Imaame der Rechtsschulen (Madhaahib) 
		zu studieren kann dir helfen um deren hohe spirituelle
		Lebensqualität zu begreifen. Die Gelehrsamkeit 
		und das Wissen aber, dass einen Mudschtahid hat, die hat vielerlei 
		Aspekte und dieses Wissen beginnt mit dem intuitiven Verständnis der 
		arabischen Sprache wie sie in der Dschahiliiyah gesprochen 
		wurde. Es heißt, dass es "sechzig Wissenschaften" gibt die 
		beherrscht werden müssen um ein Mudschtahid zu sein. 
		Während der Mudschtahid in eigner 
	Verantwortung Rechtsentscheide treffen kann bzw. muss, sind heute alle anderen Gelehrten 
		als auch 
		Nichtgelehrten verpflichtet, einem 
	Mudschtahid in Rechtsentscheidungen (Fatwaa) 
		zu folgen; wer das macht ist ein 
		Muqallids 
		einer der vier 
		Madhaahibs (Rechtschulen).  
		Vermutlich gibt es schon lange keinen 
		Mudschtahid 
		mehr. 
			
		Heutige Gelehrte sind oft Angestellte an Universitäten 
		die in 
	wirtschaftlicher und politischer Abhängigkeit agieren müssen und abhängig 
		sind in dem was sie sagen dürfen und was nicht. Technisch bzw. quantitativ ist 
		es aber vorstellbar, 
	dass heutige Gelehrte umfangreicher gelernt haben als die Ssahhaabah oder die vier 
	Imaame der Rechtschulen, doch fehlen ihnen nicht nur 
	die oben genannten Vorbedingungen eines Mudschtahids und dabei vor 
		alle das intuitive 
	Sprachempfinden des Arabisch  der 
		Dschahillijah (Zeit 
		der Unwissenheit) 
	auf welchem die Sprache des Qur'aan mit ihren vielen Redewendungen und 
	Gleichnissen aufsetzt.  
				Es gibt umfangreiche "Adab-Literatur" 
		mit Gedichten aus der 
		Dschahilijjah (Zeit vor der Offenbarung) mit Stammeserzählungen 
		usw. - die umfangreiche Kenntnis dieser Literatur ist für den 
		Mudschtahid eine der 
		Voraussetzung um 
		Idschtihaad machen zu können.Möge Allah diejenigen schützen und segnen, die sich trotz 
		dieser Umstände dem um 
	Wissen bemühen und dieses unverdreht weitergeben. Es heißt, um Mudschtahid 
		zu sein müssen "sechzig Wissenschaften" beherrscht werden.     
	
	
	. 
				
				  Taqliid bedeutet 
				heute, einer der vier Rechtschulen
	(Madhaahib) 
				zu folgen. 
	. 
				
				    
	 Ja, 
	außer für den  
					
				
	
	
	Mudschtahid der in der Lage 
	ist, seine 
	Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen 
				abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinen Mudschtahid, 
				sollte jeder Muslim eir der Rechtsschulen folgen, ob er nun 
				einzelne Rechtsentscheidungen versteht oder nicht. Das 
	liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht 
	mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid  - Großgelehrter ersten 
	Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen 
	islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den 
	 
	Ssahhabah  
	und/oder 
	den Tabaiuunn oder 
	zumindest ihren frühen Nachfolgern, muss 
	skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder 
	Regierungen, denkt wie im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der 
	Zeit vor der Offenbarung und Dichtungen der 
	Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe 
	zum Gesandten Allahs  - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - 
	
	und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden 
	gäbe, würde so jemand aus Weisheit keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde 
				nur 
	Fitnah 
	verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer 
	Rechtschule zu folgen, sollte also ein 
	Muqallid sein. 
				. 
				
				    
				 Um 
				Qur'aan und 
				Sunnah folgen zu 
				können, 
				ist es für alle Muslime - die ihre
	Nafs  (Seele)  nicht 
				blind in den 
				Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend, 
				einer 
				der vier Rechtschulen
	(Madhaahib ) zu folgen.  
				 
				Die Tür zum 
	
				
				
				Mutlaaq-Itschtihaad 
				(grundlegenden Rechtsentscheid) 
				ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst 
				geschlossen. 
				Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die 
	
	Al-Ahkaam الأحكام 
				(Kategorien 
				von 
				Handlungen ('Amaal) 
				oder 
				 
der 
	
	
	
	
	
	Al-Ahhkaam 
	
	الأحكام 
	(Rechtkategorien) 
				in Bezug zu  
				Handlungen ('Amaal) 
				und der Qualitätskategorien 
				(Hhukmu-sch-Schar’ii) 
				  
				
				
				 
				der Beweisführungen usw. studieren sollte. Doch 
	
	all diese Studien berechtigen nicht 
				zur 
				Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen von 
				Fatwaas aus den Rechtsschulen. 
				. 
				
				    
				 Für
				den bewussten spirituelle Wanderer (Saalik) 
				ist es verpflichtend, nur einer  der Rechtschulen zu 
				folgen  um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele 
				(Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb), 
				die echten Lebensqualität zu versperren.   
				
				Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen
				 
				der Rechtschulen 
				 
				kann wohl den Respekt 
	(Adab) vor den Großgelehrten
	
	(Mudschtahiiduun) 
				vertiefen und Zweifel im
				Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt 
				es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit 
				ihrem Versand ('Aql) 
				sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht: 
				. 
				
				    
				 "Wenn 
				doch 
				
	
	
				
				
				alle Rechtschulen richtig sind, 
				da könne sie sich doch - je 
				nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer 
				scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche 
				mir 
				- anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür 
				für Spekulationen weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder 
				schließen. 
				
				 
				Mit der 
				 
				Nyyiah 
				(Absicht) das "Richtigere" zu finden, versucht der Verstand 
				- eventuell mit Hilfe eines Studiums der Beweisführungen der 
				 
				vier  
				 
				Imaame 
				der Rechtschulen - einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut 
				damit unbemerkt Zweifel in sein Herz und auch von anderen, denn der 
				verfluchte Schaitdaan 
				wartet nur auf diesen beliebten, so intelligent scheinenden Schritte. 
				
				
				Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus 
				Taqwa (Vorsicht, 
				Gottesfurcht) das 
				subjektiv schwerer Empfundene einer anderen Rechtschule zu 
				befolgen. 
				. 
				
				    
				 Für 
				Ungläubige - meist Anhänger der
				
				demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen 
				- gilt die 
				Gesetzgebung (Scha'iijah)
	als
	"mittelalterlich" und gehört daher aus ihrer Sicht reformiert. 
				Amtliche islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen 
				in Österreich sind daher angehalten den Islam zu "kulturalisieren" und 
				zu diesem Zweck  
				
				gibt es 
				auch "Islamische Fakultäten" - die 
				von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort 
				werden die zukünftige Religionslehrer in 
				"theologischen Argumenten" unterrichtet um letztlich als "säkularisierte 
				Muslime" mit ihren Schülern z.B. an 
				"Schirk - Feierlichkeiten 
				Ungläubiger" 
				wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur 
				kennen lernen" teilzunehmen, 
				sofern sie ihren Job als "Religionslehrer" 
				nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer 
				Rechtschule, dann wird er diese Irrlehren erkennen und nicht 
				umsetzen. 
				. 
				
				    
				 Irrlehren im Namen von Rechtschulen Manche denken 
				einer Rechtschule zu folgen, wissen davon aber so wenig, dass es 
				ihnen gar nicht auffällt dass ihr Folgen nur eine Behauptung 
				ist. Sie folgen dann Irrlehren die im Namen einer Rechtschulen 
				verbreitet werden - wie etwa das Zinskredite unter gewissen 
				Bedingungen erlaubt seien 
				usw. 
				
				
				. 
				
				    
	 Es gibt auch die Salafiaah Sekte und Ähnliche, 
				deren Anhänger die Rechtschulen als 
				Bid'aah ablehnen. 
				Sie haben die schöne Absicht, es wie wie die
				
				Salaf (die 
				Altvorderen) zu machen und wandern dafür mit bloßen Händen zur 
				Quelle (Qur'aan und Sunnah) wo sie das "reine 
				Wasser", ungedrübt von den Rechschulen, schöpfen wollen. Sie 
				bemerken nicht, das was oder wo immer immer sie es schöpfen, 
				längst durch die Finger geronnen oder verschmutzt ist bevor sie 
				das Wasser zum Mund bringen können.      
 
			
			
			 Kann 
			
			Sunnah  سنة  zu
			
			Waadschib   واجِب  werden? 
. 
Rechtlich gesehen nein, da Sunnah auch eine Rechtskategorie ist. Individuell gesehen ja, 
denn die Sunnah zu befolgen ist eine Hilfe am Weg des 
Saalik (spiritueller 
Wanderer) und um so mehr, wenn es sich um eine 
Sunnah Muakkadah 
handelt. So ist etwa 
Tdahaarah 
(rituelle 
Reinheit) den Tag über zu erhalten eine
Sunnah Muakkadah, rein rechtlich gesehen aber nicht verpflichtend. Für den 
Saalik (spiritueller 
Wanderer) aber, kann diese Sunnah 
zu waadschib 
(verpflichtend) werden damit er seinen spirituellen Pfad nicht aus den Augen verliert. 
Jede Sunnah ist eine Hilfe auf dem spirituellen Weg, wenn gleich sie zu befolgen wie glühende Kohlen in 
der Hand erlebt werden kann und soziale Reibungen mit Folgen hervorrufen kann. Das 
Selbe gilt etwa für das Tragenn einer
Kopfbedeckung (vorzüglich Turban), welche - rechtlich gesehen - eine
Sunnah 
Muakkadah ist, doch für den
Saalik kann sie zu waasdschib werden.
	
					Im Anpassungswahn an die Gebräuche 
Ungläubiger haben sich viele Muslime längst der Kopfbedeckungen beraubt und das nicht nur auf der Strasse, 
sondern auch während dem Ritualgebet. 
Kulturusten  
liefern als Rechtfertigung unsinnige Argumnete: "Die Kleidung von
Rasuulullahs sei ja nur arabische Kultur von damals gewesen und daher keine Sunnah und es wäre deshalb falsch,
Rasuulullahs  in seiner Kleidung nachzuahmen". Aus Sicht der Kulturisten wäre es 
Sunnah, sich 
der jeweiligen lokalen Kleidung anzupassen, denn Rasuulullah  hätte ja auch die selbe Kleidung getragen wie seine Feinde in Makkah. Diese 
philosophische Behauptung 
ist so, als ob Allah  nicht bestimmt hätte, wo und wie der Gesandte Gottes  lebte, welches Gewandt er trug und welche Sprache er sprach. Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama'a 
und insbesondere die Saalikiin unter ihnen, ahmen keineswegs 
irgendeine "arabische Kleidung" nach, sondern die Kleidung von Rasuulullahs  soweit dies 
ihnen möglich ist und das gilt besonders für das
Verhalten des Gesandten
Allahs  und die arabische Sprache, 
obwohl seine Feinde auch Arabisch sprachen und gastfreundlich 
waren usf.. In den Ländern, wo Muslime früher die Herzen der Ungläubigen öffneten wurde 
alsbald die lokale Kleidung von den 
Konvertiten im Sinne der Sunnah gewechselt und nicht umgekehrt, wie das heute in Europa geschieht, 
wo sich Muslime zwecks "Integration" dem Lebensstil Ungläubiger anpassen. Wenn frühere 
Gelehrte von der Anpassung der  
Kleidung  
in anderen Gebieten sprachen, dann war damit die Anpassung der 
Kleidung 
an die 
dort lebenden Muslime 
- welche der Sunnah folgten - gemeint, denn für Muslime war es nicht erlaubt 
nach 
Daar-ul-Kufr auszuwandern um dort zu bleiben. Äußeres ist nicht getrennt vom Inneren. 
Der Luftballon platzt wenn man hinein sticht.   
Muhammad Abu Bakr Müller |