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.Madhhab  مذهب  Rechtsschule  - Pl. Madhaahib مذاهب  - Mit Hilfe der Madhaahib kann das richtige Verständnis im Handeln im Sinne von Qur'aan und Sunnah ermöglicht werden. -  Madhab = Weg, Lehre, Schule

 

 

 

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Die Frage, wer denn mit dem Thema "Madhhab" überhaupt noch etwas anfangen kann oder will, die ist berechtigt, denn viele haben keine Kenntnis mehr davon oder haben sich mit dem Argument, dass das Folgen einer Rechtschule Bid'ah sei, ihren spirituellen längst versperrt. Andere wiederum reduzieren ihr Islamverständnis zu einem kulturellen Erbe oder leugnen z.B. ihre Verpflichtungen zum Ritualgebet (Ssalaah) oder haben mit individuellen metaphysischen Vorstellungen den Islam verlassen, so dass das Thema Madhhab für sie so lange keinen Sinn ergibt bis sie ihren spirituellen Zugang zum Islam wieder gefunden haben.

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Das arabische Wort "Madhhab" (Pl. Madhaahib ‏مذاهب‎) ist abgeleitet von dhahaba ذهب (gehen) im Sinne von "Weg, Lehre, Schule" kann sowohl als "Schule des Rechts" (Fiqh - Schule) als auch "Schule der Glaubenslehre" (Aqiidah - Schule) verstanden werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit "Madhhab" eine "Rechtsschule" gemeint.

Rechtsschulen sind notwendig um Allah und Seinem Gesandten folgen zu können. 

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Es gibt vier Rechtschulen die erhalten geblieben sind und Allah weiß warum Er das so bestimmt hat. Alle vier dieser Rechtschulen sind richtig und ihre Gelehrten gehörten zu Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschamah. Die Unterschiede zwischen den Rechtschulen betreffen deren Methode der Rechtsfindung sowie einzelne Rechtsschlüsse, nicht aber die Quellen und nicht Glaubensfragen (...'Aqiidah). Nun denken manche in ihrem rein technischen Verständnis: "Wenn ohnehin alle vier Rechtschulen richtig sind und ich alle gelernt habe, dann kann ich mir doch auswählen was mir situationsbedingt am richtigsten scheint", doch dieses Auswählen ist grundlegend falsch, es sei denn, du wählst dir das Schwerere aus.

 

Wer einer Rechtschule folgt, der wird Muqallid genannt und wer keiner folgt oder diese vermischt oder  Taqlid ablehnt, der wird Ghrair-Muqallid genannt. Spirituell gesehen repräsentieren die Urteile der Rechtschulen die Urteile Allahs und Seines Gesandten, während das Aussuchen von Urteilen Spekulation ist und Türen für Schaitdaan in die Seelen öffnet. Besser sich einzugestehen etwas falsch zu machen oder nicht machen zu können als mit den Urteilen der Rechtschulen zu spekulieren. Die Seele allerdings, die erlebt sie sich als intelligent und weise. Der Salik, also der Wanderer am Weg zur echten Lebensqualität, der sollte sich hüten im Geflüster seiner Nafs kleben zu bleiben.

 

Beispiel: Zaid hat zwei Autos. In einem muss Zaid den Ganghebel nach vorne drücken um abzufahren, im   anderen aber nach hinten. Beide Getriebe sind richtig, doch wenn er das Auto verwechselt krachen die Zahnräder. Das Auswählen von Urteilen aus den unterschiedlichen Madhaahibs ist damit vergleichbar, nur dass das Krachen im Getriebe der Aqiidah erst dann hörbar wird, wenn der spirituelle Schaden bereits weit fortgeschritten ist.

 

Das Urteil Umar's - Rahhmatullahi alaihi

Ein Jude und ein Muslim (tatsächlich war es ein Munafiq) waren sich in einer Angelegenheit uneinig. Der Jude ging darauf zum Gesandten Allahs und erhielt ein Urteil zu seinen Gunsten. Der Muslim war damit nicht zufrieden und ging zu Abu Bakr - Rahhmatullahi alaihi -, welcher ihn abwies. Darauf ging der Muslim zu 'Umar - Rahhmatullahi alaihi - welcher ihn - wegen seiner Unzufriedenheit mit dem Urteil des Gesandten Allahs - enthauptete. ... weiter....

 

Wenn du z.B. der Rechtschule folgst, welche besagt, dass du deine Tdahaarah (rituelle Reinheit) durch eine unabsichtliche Berührung mit einem Nicht-Mahhram nicht verlierst, dann darfst du auch derjenigen Rechtschule folgen, welche dein Tahaarah dafür als verloren erklärt und musst erneut Wuddu' (die klein rituelle Waschung) machen. Umgekehrt ist es aber falsch, denn wenn du das, was du als leichter empfindest aussuchst, dann folgst du nicht mehr Allah - gepriesen sei Er - sondern deiner Laune und überlistest dich nur selbst, in dem du dir sagst, "es ist ja in der anderen Rechtschule erlaubt" und wenn das andere sehen, werden sie es dir nachmachen. Schaitdaan flüstert dir ein, dass du richtig gewählt hast, denn die andere Rechtschule ist ja auch richtig. Nun, steht das nicht im Widerspruch zu dem, dass Rasuululllah - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - sagte, dass er jeweils das Leichtere wähle? Nein, denn diese Wahl des Leichteren gilt innerhalb einer Rechtsschule, welche für den Muqallid die Entscheidungen Rasuululllahs - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - repräsentiert. Wer aber seinen eignen Spekulationen folgt, also sich da und dort aussucht, gefährdet damit sich selbst und andere und dieses Spekulieren wird unbemerkt zu einem Zustand der Seele.

 

 

Manches ist den Leuten des Tassawwuf vorbehalten.

Andere - gelehrt oder nicht - die den Islam nur exoterisch verstehen, die sagen: "Wenn ohnehin alle Rechtschulen richtig sind und ich alle gelernt habe, (oder nachlesen kann) dann kann ich mir doch auswählen". Irrlehren sagen, dass man keinem Madhhab folgen dürfe, denn "das steht doch so nicht im Qur'aan" währen andere den frühen 'Ulamaa' unterstellen, das und jenes nicht gewusst oder nicht verstanden zu haben, was sie selbst - nach über 1000 Jahren - erstmals verstehen. Andere Irrlehren wiederum sagen "Islam ist flexibel" um sich etwa bei den Kufaar (Ungläubigen) Anerkennung zu holen oder Geschäfte und gesellschaftliche Beziehungen scheinbar islamischen zu legalisieren. Im Grunde kann ohne Madhhab vieles mit Fatwas (Rechtsgutachten) legalisiert werden.

Wenn Sunnah zu Waadschib wird.

Um den spirituellen Pfad nicht aus den Augen zu verlieren, ist z.B. das Erhalten von Tdahaarah (rituelle Reinheit) den Tag über (rechtlich gesehen) nicht verpflichtend sondern eine Sunnah, doch für dem Saalik (abhängig von seinem spirituellen Werdegang) kann diese Sunnah waadschib (verpflichtend) werden. Das selbe gilt für die Kopfbedeckung des Mannes, welche (rechtlich gesehen) eine Sunnah ist, doch für den Saalik verpflichtend wird. Im Anpassungswahn an die Gebräuche Ungläubiger, meist zwecks Geschäftinteressen, haben Muslime sich der Kopfbedeckung beraubt und das nicht nur auf der Strasse, sondern auch während des Ritualgebets, denn Kulturisten liefern die Rechtfertigung, dass z.B. die Kleidung Rasuulullahs ein arabischer Kulturzufall sei und daher keine Sunnah ist und daher wäre es falsch, Rasullulah in der Kleidung nachzuahmen. Sunnah wäre es aus der Sicht der Kulturisten, sich der jeweiligen lokalen Kleidung anzupassen, denn Rasuulullah hätte ja auch die selbe Kleidung getragen wie seine Feinde aus der Gegend. Diese Behauptungen sind so, als ob Allah nicht bestimmt hätte, wo der Gesandte Gottes lebte. Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama'a und insbesondere die Saalikiin unter ihnen, ahmen keineswegs "arabische Kleidung" nach, sondern die Kleidung Rasuulullahs soweit dies für sie möglich ist und das gilt auch für die arabische Sprache und das gesamte Verhalten (Sunnah) des Gesandten Allahs, obwohl seine Feinde die selbe Sprache sprachen usf.. In den Ländern, wo Muslime die Herzen Ungläubiger öffneten, dort wurde auch die Kleidung der Konvertiten im neuen Gebiet der Sunnah angepasst und nicht umgekehrt, wie das heute in Europa geschieht um etwa keine Geschäfte zu versäumen. Wen frühere Gelehrte von der Anpassung an die Kleidung in anderen Gebieten sprachen, dann war damit die Anpassung der Kleidung an die Kleidung der lokalen Muslime gemeint, denn es war für Muslime nicht erlaubt in Daar-ul-Kufr zu leben.

 

Die Tores des (grundlegenden) Idschtihad sind geschlossen.

Das Wissen des Islam nimmt nicht zu, sondern nimmt im Sinne der Qualität drastisch ab. Die Rechtsschulen (Madhaahibs) wurden nicht gegründet (wie oft behauptet wird) sondern entwickelten sich nach dem Tod von Rasuululllah - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - im Kontext eines entstandenen Vakuums rund um die Wissenden. Es gab früher nicht nur die vier Gelehrten der heutigen Rechtschulen, sonder vor Ihnen eine Reihe Wissender unter den Ssahhabah, welche lehrten und jeder von ihnen war wie eine Rechtschule ohne dass sie sich als Gründer einer Rechtschulen wähnten.  Sie bezogen ihr Wissen direkt vom Gesandten Allahs und waren Zeugen der Offenbarung. Als diese erste Generation der Wissenden starben, wurde die Rechtsfindung (Idschtihaad) als immer dringlicher erkannt und manche Schüler der Nachfolger der Wissenden begannen auzuschreiben, was sie von ihren Lehrern hörten. Ersts im Nachhinein wurde diese Entwicklungen als Rechtschulen erkannt. Nur vier dieser Madhaahibs (Rechtsschulen im Kontext authentischer Glaubenslehre) wurden schriftlich erhalten. Es gibt umfangreiche Bücher zur Entstehung bzw. Entwicklung der Rechtschulen. Weil manche der frühen Wissenden aus Furcht vor Allah nicht wollten, dass ihr Itschtihad aufgeschrieben wird, wird dies irrtümlich als Argument zur Ablehnung der Rechtschulen benutzt.

 

Die Methoden zu Rechtsfindung (Idschtihaad) ...

der Gelehrten Imaam.Abu.Hanifa,  Imaam.Malik, Imaam.Schafii und Imaam.Hanbal, unterscheiden sich in ihrer Methodik und Rechtschlüssen aber nicht in der Glaubenslehre.  So kam es zu unterschiedlichen Rechtsschlüssen (Fatwas) in  einzelnen Angelegenheiten obwohl sie die selben Quellen nutzten. So verliert man etwa nach der einen Rechtsschule die rituelle Reinheit (Tdahaarah) bei einer unabsichtlichen Berührung von Nicht-Mahhrams, während bei der anderen nicht. Solche gelebte Unterschiede sind ein Segen für die Muslime, denn sie bringen zum Ausdruck, dass es durchaus mehr als eine richtige Antwort auf Fragen geben kann. Heute gibt es allerdings keine Mudschtahiduun (Großgelehrte) und für niemanden ist es daher erlaubt neue Basisentscheidungen aus dem Qur'aan und der Sunnah abzuleiten wo es bereits eine Dschiima (Übereinstimmung der früheren Gelehrten zu einer gewissen Zeit) gab. Die Vorstellung, dass man heute doch mehr oder besser wisse weil einem doch alle Daten digital abrufbar zur Verfügung stehen beruht auf Unverständnis, denn die notwendigen Qualitäten die jemanden zu einem Mudschtahid (wie die der vier Rechtschulen) machen könnten, sind heute nicht mehr erreichbar. Das beginnt schon damit, dass die kulturellen Umstände von damals nicht mehr existent sind und daher auch das Selbstverständnis der Sprache der Dschahiliah - auf die der Qur'aan und die Aussagen des Gesandten Allahs aufsetzten zum Kontext hatten - gänzlich fehlt, ganz abgesehen von der spirituell verankerten Lebensführung der damaligen Gelehrten. Erst nach diesen Voraussetzungen kann von einer Befähigung zur Verwendung der Daten aus Qur'aan und Sunnah (Hhadiith) - um Rechtsschlüsse zu produzieren - ausgegangen werden. Sicherlich, wer allein auf einer Insel oder sonst wo einsam lebt, der muss gegebenenfalls selbst Idschtihad machen bis er wieder nachfragen oder nachlesen kann.

 

Rechtschulen sind also Hilfen um den Bestimmungen Allahs und der Sunnah Seines Gesandten - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm - zu folgen.

So wie etwa durch ein Lineal das Ziehen einer gerade Linie erleichtert wird, so wird das Wandern am geraden Weg der Religion durch Befolgung einer Rechtschule erleichtert und schützt die Seele vor Spekulationen und Selbstbetrug. Der Sinn des Folgens wiederum ist das Erreichen der echten, spirituellen Lebensqualität, was die Anbetung Allahs bzw. der Sinn des Lebens ist. Doch was macht die kurzsichtige, begierige Seele? Sie ist geblendet von vielerlei Einflüsterungen und sträubt sich gegen die Rechtleitung (hier die Rechtsschulen) mit unsinnigen Argumenten wie etwa: "Ich folge doch keiner Rechtschule, sondern nur Allah und Seinem Gesandten (Qur'aan und Sunnah). Oder: Andere sagen: "Früher war das so und so, doch heute ist eine andere Zeit" usf.. und verfehlen damit ihren Zugang zur echten Lebensqualität, die eben nicht getrennt ist vom Recht aber getrennt vom Spekulieren. Folgt ein Muslim einer Rechtschule, so wird er trotz theoretisch möglicher Mängel, nicht in die Irre gehen. Rechtsschulen sind unerlässliche Instrumente für diejenigen, welche den authentischen Islam folgen wollen, ohne selbst erst Großgelehrte werden zu müssen, was heute ohnehin unmöglich ist. Wer einer Rechtschule folgt, der ist ein Muqallid, eine Nachahmer, der selbst nicht in der Lage wäre verlässlich zu entscheiden. Wer Taqliid (die Nachahmung) ablehnt, der wir GhrairMuqallid genannt. Anders als in Glaubensfragen (Aqiidah), ist in rituellen Belangen und Angelegenheiten des täglichen Leben, das Befolgen einer Rechtschule bzw. das Nachahmen (Taqliid) verpflichtend auch wenn es der Nafs (Seele) befriedigender scheint, sich selbst als Wissender zu wähnen und Rechtsschlüsse oder nach Bedürfnis  aus den Rechtschulen zu wählen.

 

Ist es nicht Bida'h einem Madhhab anstelle Qur'aan und Sunnah zu folgen, so sich Gelehrte doch geirrt haben können und die Ssahhabah doch auch keinen Madhhab hatten.

Diese Frage ist unsinnig, denn die Absicht einem Madhhab zu folgen ist nichts anderes als dem Qur'aan und der Sunnah zu folgen, denn kaum jemand ist in der Lage richtigen Schlussfolgerungen in aus Qur'aan und Sunnah zu ziehen, wie etwa die Ssahhabah oder wie die Rechtsgelehrten der vier Mdhaahibs. Dies ist vergleichbar einer Auskunft die man sich am Bahnschalter holt, um zu wissen, welcher Zug wann wohin fährt obwohl man theoretisch alle Züge selbst beobachten könnte um, wenn man verstanden hat, der Zug längst abgefahren ist. Die Madhaa'hib sind die beste Hilfe dem Qur'aan und der Sunnah zu folgen. Wenn auch Fehler in den Madhaahib vorkommen könnten, so sind diese Fehler im Vergleich zu den Fehlern die man bei eigenen Rechtschlüssen machen würde, jedenfalls nicht aus dem Islam hinausführend. Niemand ausser den Ambiaa (Propheten), welche ma'asuum sind,  ist vor schweren Sünden geschützt; nicht die Ssahhaabah, nicht die Auliaa (Heilige). Das Befolgen eines Madhhabs, ermöglicht das Folgen der Bestimmungen (Ahhkaam) Allahs in der bestmöglichen Weise. Die Gelehrten der Madhaahib waren näher an der Quelle als dies heute und haben ein moralisch beispielhaftes Leben, kombiniert mit Wissen und Weisheit und dem Sprachverständnis der Zeit der Offenbarung gelebt und diese Wissenden wurden tausendfach von tausenden 'Ulemaa (Gelehrten) über tausend Jahre lang überprüft. Indem wir also einem Madhhab folgen, folgen wir in der Tat dem Weg Rasuulullahs (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) und es kann nur Dummheit sein dies zu leugnen, auch wenn die Absicht dabei gut sein kann. Ausgenommen im Folgen ist nur der Gelehrte im Rang eines Mudschtahid, den es aber nicht mehr gibt. Und gäbe es ihn, so würde er keinen neuen Madhhab "gründen" wollen oder jemanden dazu verleiten, aus Qur'aan und Sunnah selbst rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen, denn das würde nur Fitnah (Uneinigkeit) verbreiten. Und wenn wir uns vorstellen, dass alle Muslime Qur'aan und Sunnah studieren um Mudschtahiduun zu werden, dann haben Bauern keine Zeit für ihre Felder und Mütter keine Zeit für Ihre Kinder. In weiterer Folge müssten diejenigen, welche noch kein Mutschtahid geworden sind, an Stelle direkt Qur'aan und Sunnahzu folgen, wiederum andere fragen. Ich will hier Niemanden vom Studium des Qur'aans und der Sunnah abraten, ganz im Gegenteil, aber warnen, keinem Madhhab zu folgen oder zwischen den Madhhaahibs auszusuchen, denn die Gefahr ist sehr groß, dass man nicht nur falsche Fatwas (Rechtsmeinung) zu produzieren beginnt, sondern auch die richtige 'Aqiidah (Grundüberzeugung) unbemerkt verliert. Es kommt noch hinzu, dass nur ein Gelehrter gleichen Ranges in Lage ist, eines anderen 'Aliim (Gelehrten) Urteile zu beurteilen. Man solltedaher nur einem Madhhab folgen und nicht aussuchen was einem passt, denn dann "folgt" man nicht mehr, sondern "spekuliert" und dies wird zur Gewohnheit und in der Gewohnheit ist Schaitdaan (Satan) beheimatet. Deshalb heisst es: „Wer keinem (bzw. nicht einem bestimmten) Madhhab folgt, der folgt Schaidtaan.“

 

Ist es also verpflichtend einer Rechtsschule zu folgen, ausgenommen für den Mudschtahid?

Ja, denn der Mudschtahid ist in der Lage seine Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen abzuleiten. Es gibt alledings schon lange keine Mudschtahiduun. Das liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid (Großgelehrter ersten Ranges) braucht - ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den Ssahhabah und/oder den Tabaiin, ist skrupellos gegenüber sich selbst, unabhängig von Auftraggebern oder Regierungen, denkt im Selbstverständnis der arabischen Sprache in  der Zeit der Offenbarung und der Dichtung davor, hat Furcht vor Allah und Liebe zum Gesandten Allahs - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm-  und braucht Weisheit.  Und selbst wenn es so jemanden gäbe, würde er keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde Fitnah verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer Rechtschule zu folgen, sollte also Muqallid sein.

 

Gelten Rechtsentscheidungen für alle gleich?

Kein Muslim kann sich rechtlich darauf berufen, etwas zu dürfen oder zu müssen oder für etwas bestraft zu werden was für andere nicht gilt, ganz abgesehen von Ausnahmen wie etwa für Kranke, Hungernde, Verrückte, Reisende usf.. Im Kontext des säkularen Europa aber, da gibt es keine exekutierbare Schar'ija (islamische Rechtssprechung), so dass Fatwas (Rechtsgutachten) wie am Marktplatz gehandelt werden und Rechtsschulen werden vermischt, als veraltert dargestellt oder gar als Bid'a verleugnet. In spiritueller Hinsicht, also im unsäkularen Bewusstsein der Leute des Tassawwuf, kann etwas wadschib (Pflicht) sein was rechtlich als Sunnah kategorisiert ist. So gilt etwa das Tragen einer Kopfbedeckung während des Ssallah (Ritualgebet) so wie in der Öffentlichkeit rechtlich als Sunnah, während es - spirituell gesehen - wadschib (verpflichtend) ist. Im Kontext der um sich greifenden Säkularisierung und Bedrohungen von Muslimen in Europe sieht man z.B. Imaame die während des Ssallah eine Kopfbedeckung tragen, diese aber, bevor sie auf die Strasse gehen, wieder absetzen.

 

Muhammad Abu Bakr Müller

 

Über die Notwendigkeit der Rechtschulen. Muharrem Cakir

 

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Das Urteil Umars - radiallahu anhu.

Ein Muslim namens Bashir und ein Jude hatten einen Konflikt in einer bestimmten Angelegenheit. Bashir war auf der falschen Seite und wusste, dass er falsch gehandelt hatte. Er fühlte sich schuldig und wusste, dass er den Fall verlieren würde, wenn es zu einer gerechten Entscheidung käme. Bashir schlug vor, dass sie den Fall einem Juden namens Ka'ab ibn Ashraf vorlegen sollten. Der Jude schlug jedoch vor, die Angelegenheit dem gerechtesten aller Araber (d.h. Muhammad) vorzulegen.

 

 

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Die Opferbereitschaft des Imaam Abu Hanifa  - möge Allahs Barmherigkeit mit ihm sein.

Explained by Schaykh Zahir Mahmood - mit deutschen Untertiteln  ...... Imaam Abû Han'Ifa (möge Allah seine Seele erhöhen) ist einer der größten Gelehrten des Fiqh فقه‎ (Islamischen Rechtswissenschaft), hat sich aber - bevor er eine Fatwaa فتوى  (Rechtsentscheidung) verlauten liess - jeweils mit vierzig seiner vorzüglichsten Schüler beraten. Nach Imaam Abu Hanifa ist die hanifitische Madhhab مذهب (Rechtschule) benannt und ihr gehören heute die Mehrheit der Muslime an. .....

 

 

Nuuru-l-Idah  

"The Light of Clarification" - Hanafi Fiqh Manual by Hasan Shurunbulali - English Translation - 437 Pages  - PDF ... Nur al-Idajh is a broadly taught Hanafi text which entails vast areas of jurisprudence, namely the rulings to worship. It leaves the student well prepared to deal the entirety of issues from purification to hajj. It reveals in a small way as to why the Hanafi Madhhab is held in such high esteem from scholars all over the world. ..... Im Buchhandel erhältlich.

 

 

Rechtslehre (Figh) nach Imam Abu Hanifa  Das elementare Handbuch der Rechtslehre nach Imam Abu Hanifa, zusammengestellt von Qadhi Thanaa Ullah / Originaltitel:  "Ma Laa Budda Minhu" (An dem man nicht vorbeikommt). Hier kann der Muslim die wichtigsten Fragen beantwortet finden. "Hhadsch" ist nicht inkludiert. 

 

 

256 

Eight classes of injunctions and prohibitions  There are eight classes of injunctions and prohibitions which apply to all deeds and actions of mankind. The various types of prayers which we will be discussing later also fall into one or another of these categories of rulings. Thus, we will first review their definitions here before continuing farther. The eight categories are:  (1) Farḍt (2) W'ajib (3) Sunnah (4) Mustahab (5) Mub'ah (6) Makrûh Tanz'Ih'I (7) Makrûh Tahr'Im'I, and (8) Har'am. [Taken from Kitaabus-ss
alaaht] ......

 

 

145 

Itjtihad & Taqleed ... So, the meaning of taqlid is to follow some acts or statements while considering someone as an authority in Shari’ah, and our knowledge of Shari’ah is NOT comparable to his (or any where close), but his words and acts are not the last words and statements on ...

 

 

144

Taqleed   On the necessity of following qualified Islamic scholarship.

 

 

021 

Warum ist es notwendig einer Rechtsschule zu folgen? Nuh Ha Mim Keller 1995 / eine kurze Begründung.

 

 

034  

Vorbemerkung des Übersetzers Abd al-Hafidh Wentzel zum Artikel "Über die vier Rechtsschulen..."von Abd Al-Hakim Murad

 

 

024  

Über die vier Rechtsschulen und warum es notwendig ist, einer von ihnen zu folgen.

Abd al-Hakim Murad / deutsche Übersetzung / aus Morgenstern 1997