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Bemerkungen zu meiner Übertragung ins Deutsche aus dem Englischen.
Der deutsche Text ist meine Übertragung von der englischen Übersetzung des Persischen von M.Yusuf Talal Ali al-Amriki. Arabische Begriffe habe ich zu Erklärungen verlinkt, denn aus eigener Fahrung weiß ich, dass es (insbesondere für Konvertiten) anfangs nicht immer leicht ist, die Bedeutung arabischer Begriffe zu kennen. Das Glossar der arabische Begriffe habe ich durch Links zu den Bedeutungen ersetzt...... Die Rechtslehre nach Imaam Abu Hhaniifa - Rahhimullah alayhi - wurde von Qadhi Thanaa Ullah in Farsi (Persisch) vor 1225 AH möglichst kurz zusammengefasst und von M. Yusuf Talal Ali al-Amriki aus dem Persischen ins Englische übertragen und manchmal hilfreiche Bemerkungen hinzugefügt. Das Kapitel über die Hhaddsch (Pilgerfahrt) hat er bewusst weggelassen hat, "da die Hhaddsch in der Regel nur einmal im Leben durchgeführt wird und gegebenenfalls auf spezialisierte Werke zurückgegriffen werden kann".
"An dem woran man nicht vorbei kommt"
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Dieses Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hhanifa (Rahhimullah alayhi) von Qadhi Thanaa Ullah ist ein so genanntes Muaamulaat (Gebrauchsanleitung) für das tägliche Leben des Muslim. Ein Meisterwerk einer kurzen Zusammenfassung des notwendigsten Wissen, entsprechend dem Hhanifitschen Madhhab (Rechtsschule). In dieser beabsichtigten Kürze konnten freilich nicht alle Masaai'l (Rechtsstellungen) angeführt werden, welche dir auf deiner spirituellen Reise noch begegnen können, doch ist es ein exzellenter Wegweiser, wie du dem Qur'aan und der Sunnah folgen kannst; ein Schutz (Schar'iijah), dass du auf deiner Wanderung nicht auf Irrwege gerätst und dir mit Irrlehren und Handlungen schadest.
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Wenn du aber die tiefer gehende Begründungen
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zu den einzelnen Rechtsstellungen nachvollziehen willst, musst du in den Werken des Usuul-l-Fiqh (Wurzeln bzw. Methoden der Rechtsfindung) und die Furu-al-Fiqh (Zweige des Verstehens) nachlesen. Wenn du aber selbst im formalen Wissen noch tiefer gehen willst, dann beginne mit dem Beherrschen der arabischen Dichtung der Dschahilliija, also das Beherrschen des Arabisch aus der Zeit der Offenbarung, denn sonst kannst du die Entscheidungen der Mudschtahids (Groß-Gelehrten) vermutlich nur schwer nachvollziehen.
Nicht die Zeit hat sich nicht verändert,
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sondern die Muslime in dem sie Ungläubige auf verschiedenen Ebenen nachahmen.
.Im Fiqh haben Worte grundsätzlich die Bedeutung die sie in der Zeit des Gesandten Allahs hatten, doch heute studieren manche den den Islaam um ihn für Ungläubige "saloonfähig" zu interpretieren, bzw. den Islaam theologisch so an die demokratische Religion anzupassen, dass Ungläubige damit zufrieden sind ohne selbst die Notwendigkeit zu erkennen, Muslime zu werden.
قال رسول الله ﷺ: قال الله تعالى: يؤذيني ابن آدم، يسبّ الدهر، وأنا الدهر، بيدي الأمر، أقلب الليل والنهار
Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: Allah – erhaben ist Er – spricht:
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„Der Sohn Adams beleidigt Mich, er schmäht die Zeit.
Doch Ich bin die Zeit: In Meiner Hand liegt die Angelegenheit, Ich lasse die Nacht und den Tag wechseln.“
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Ssahhiihh Bukharii und Muslim
Wenn du in diesem Buch Rechtsentscheide (Fatwas) anderer Rechtschulen begegnest,
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so nicht deshalb, damit du dir davon aussuchen kannst was dir gerade richtiger erscheint, sondern damit du nicht diejenigen kritisierst, welche etwas anders machen wie du weil sei einer anderen Rechtschule - z.B. bei der Durchführung des Ssalaah (Ritualgebet) - folgen.
Das Aussuchen zwischen den Rechtschulen ist Gift für die Seele (Nafs),
denn es macht dich insgeheim zum Spekulanten und du folgst dann nicht mehr Allahﷺ und Seinem Gesandteﷺ sondern anlassbezogen den Wünschen und Neigungen deiner Nafs (Seele), wobei dir dein 'Aql (Verstand) vorgaukelt: "Wenn alle Rechtsschulen richtig sind, dann kann ich mir auch aussuchen."
Was du aber im Sinne von Taqwaa (Gottesfurcht) und Klugheit machen kannst,
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...... ist, dass du dir das dir schwerer Scheinende oder das Umfangreichere einer anderen Rechtschule auswählst, vorausgesetzt, dass du damit nicht dem widersprichst, was für dich in der hhanifitischen Rechtsschule als Fard, Waadschib oder Hharaam gilt. So kannst du etwa dein Wuḍuu' (Gebetswaschung) mit zusätzlichen, Farḍ-Handlungen anderer Rechtschulen ergänzen, obwohl diese für dich keine Pflicht ist. Hingegen darfst du etwa nicht deinen Bart kürzen oder abrasieren weil dies in einer anderen Rechtschule nicht als hharaam, sondern als makruhh und definiert wird.
1. Masa'lah (Rechtsstellung): Wenn z.B. deine Hand die Hand eines Ghayr al-Mahhaarim غير المحارم im Gedränge unabsichtlich berührt, so braucht du dein Tdahhaara (spirituelle Reinheit) nicht erneuern. Hingegen verlierst du nach dem Rechtsurteil des Imaam Schaafii (Rahhimullah alayhi) durch so eine unabsichtliche Berührung dein Tdahhaara und musst Wuḍu' (kleine Waschung) machen. In diesem Fall kannst du aus Taqwaa (Gottesfurcht) selbstverständlich Wuḍu' (kleine Waschung) machen obwohl du dein Tdahharah nicht verloren hast und nicht dazu verpflichtet bist.
2. Masa'lah: Es ist für dich hharaam (verboten) deinen Bart (weniger als das was in eine Faust passt) zu kürzen, zu trimmen oder abzurasieren. Nach Imaam Schaafii hingegen ist dies (rechtlich gesehen) sowohl als hharaam aber auch als makruuhh (verabscheuungswürdig) überliefert worden. Nun darfst du dir nicht den Bart kürzen indem du dich auf das schafiitische Madhhab berufst, denn es ist für dich (im hhanifistischen Madhhab) hharaam (untersagt) und nur das zählt.
3. Masa'lah: Als Reisender musst du dein Dhuhr-Ssalaah (Mittagsgebet) verpflichtend (farḍ) von vier auf zwei Rakaat (Gebetseinheiten) verkürzen. Für einen Schafiiten hingegen gilt das Verkürzen des Reise-Ssalah als Erleichterung (Ruhhsat) die nicht verpflichtend ist. Du darfst dein Reise-Ssalaah nicht mit vier Rakaat verrichten obwohl es das Schwerere wäre, denn die Verkürzung des Reisegebets ist für dich Fard (Plicht).
4. Masa'lah: Die Niyyah (Absicht) des Muqtadi (derjenige, der dem Imaam im Ssalaah folgt) muss mit der Niyyah des Imaam übereinstimmen und das ist eine Farḍ des Gemeinschaftsgebets. Du darfst dir nun nicht die Fatwaa (Rechtsschluss) einer anderen Rechtsschule aussuchen, in der diese keine Pflicht ist. Verrichtest du nun als Muzaafir (Reisender) dein Dhuhr-Ssalah im Dscham'ah (Gemeinschaftsgebet) hinter einem Imaam der wie du ein Muzaaafir (Reisender) ist, dann sollte der Imaam vor Beginn des Ssalaah erklärt haben, dass er Reisender ist und gegebenenfalls auch, dass er vier Rakaat beten wird (weil für ihn die Gebetskürzung als Schafiite keine Pflicht ist). Als Muzaafir (Reisender) musst du nun der erklärten Niyyah (Absicht) des Imaam folgen und ebenfalls vier Rakaat beten, denn deine Pflicht des Folgens im Dschamah kommt vor deiner Gebetkürzungspflicht als Reisender. Hat aber der Imaam seine Niyyah vor dem Ssalahh nicht oder nur unvollständig mitgeteilt und dir wird erst nach dem Ssalaah bewusst, dass du dem Imaam in seiner Niyyah nicht folgen konntest, dann ist dein Ssalaah ungültig und du musst nun das Ssalaah als Reisender (allein oder gegebenenfalls im Dscham'ah) mit zwei Rakkah (Fard) verrichten.
Rechtslehren sind kein Selbstzweck
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.... wie etwa für Orientalisten Geld verdienen. sondern ein wertvolles Gebäude mit vielen Gängen und Räumen die nach unterschiedlichen Prinzipien angelegt wurden. Ein Schutz für deinen spirituellen Weges zur Tränke (Schar'iijah). Die Rechtswissenschaft (Fiqh) kann für dich zu eine leeren Lehrgebäude bzw. zum größten Hindernis am Weg zu Allah werden wie Bayazid Bistami sagte, wenn dir die Liebe und Beziehung zum Gesandten Allahsﷺ oder die rechte Glaubensgrundüberzeugung ('Aqiidah) abhanden kommt und alte oder neue Irrlehren dich vom rechten Weg abbringen.
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ن تفقه ولم يتصوف فقد تفسق
ومن تصوف ولم يتفقه فقد تزندق
ومن جمع بينهما فقد تحقق
qala al Imaam Malik:
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"man tafqqaha wa lam jansauwafa faqad tafsaqa
wa man tassauwfa wa lam janfaqqaha faqad tazndaqa
wa man dscham'ahumaa fqad tahhaqqaqa"
„Wer sich mit Fiqh (Rechtswissenschaft) beschäftigt, aber kein Tassawwuf (spirituelle Dimension) erfährt, wird Faasiq (Frevler).
Wer sich dem Tassawwuf widmet, aber kein Fiqh beachtet, wird ein Zindiiq (Häretiker).
Wer beides vereint, hat Tahhaqqaqah (die Wahrheit verwirklicht).“
Du kannst alle ins Detail gehenden Rechtslehren inklusive ihren Qullen (Usuul) und Fächern der Grammatik nach studieren und feststellen, dass ein Gelehrter etwas so entschieden hat und ein anderer eben anders und beginnst mit all deinem jahrelang mühsam erworbenen Wissen das zu wählen was deinen Überlegungen und Bedürfnissen richtiger oder notwendiger und der "Zeit" angepasster scheint zu wählen und reduzierst die "Sunnah" des Gesandten Allahs zu einem rechtlich-technischen Begriff, dann hast du die spirituelle Dimension der Schar'iiah nicht erkannt. Du, bzw. deine Nafs (Seele) hat dann die Wahrnehmung von Ruuhh (Geist) blockiert und bist Faasiq (Frevler). Wenn du dich aber aber über den Rechtslehren erhaben fühlst, weil du meinstm dass nur deine großartig wahrgenommene spirituelle Dimension zählt, dann bist du ein Zindiiq (Häretiker). Du musst beides Fiqh (Rechtswissenschaft) und Tassawwuf (spirituelle Dimension) in Einklang bringen, dann hast du die Wahrheit verwirklicht.
Wenn du dich nicht während des Studierens des Fiqh in deinem spirituellen Zustand veränderst, wirst du Im Inneren vertrocknete Früchte ernten denn das Wissen deines Herzen kannst du ohne Veränderung deiner Nafs nicht erreichen.
Muhhammad Abu Bakr Müller