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Hhukmu-sch-Schar’ii   حكم الشرعي   Rechtsbegriffe und Normen der Schar'iijah


 

 

     Für alle Muslime, die ihre Nafs (Seele) nicht im Wald der "spekulativen Theologie" oder Salafi ähnlichen Sekten in die Irre führen wollen, ist es notwendig, einer der vier Rechtschulen zu folgen - ausgenommen der Großgelehrte (Mudschtahiid) - den es vermutlich nicht mehr gibt. Die Tür zum grundlegenden Itschtihaad ist gegen dem Wunschdenken vielerlei Sekten definitiv geschlossen. Aber jeder Muslim sollte sich mit den Al-Ahkaam  الأحكام (Rechstkategorien) in Bezug zu seinen seinen 'Amaal (Handlungen) auseinandersetzen. Die Normen der Beweisführungen braucht er nicht zu kennen, doch kann die Auseinadersetzung mit diesen Beweisführungen den Respekt (Adab) vor den frühen Gelehrten vertiefen und Zweifel im Herzen beseitigen. Heute gibt es in Europa von Ungläubigen kontrollierte und finanzierte "Islamische Fakultäten", wo Studierende in die Geschichte der widersprüchlichen "theologischen Argumente" hineingezogen werden, um letztlich als säkularisierte Religionslehrer mit ihren Schülern an Shirk-Feiern teilzunehmen, sofern sie ihren Job nicht verlieren wollen. Ich denke nicht, dass sich die hier Angesprochenen der demokratischen Religion - in deren Kontext sie als Muslime den Islam unterrichten dürfen - bewusst sind.

    

Die bekannten Rechtsentscheidungen (Idschtihad) der Gelehrten ('Ulamaa') der vier Rechtsschulen wurden nach Beweisführungen mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen von denjenigen getroffen, die dazu befähigt waren. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft als "echt" bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in den Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführungen der Echtheit komplizierter und deshalb wurden sie wissenschaftlich in Kategorien eingeteilt. Was aber deren Bedeutungen betrifft - um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können - so dürfen diese nie dem Qur'aan oder anderen echten Hadiithen oder dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus Usuulu-l-Fiqh اصول.الفقه (Wurzeln des Verstehens) und Furuu'.al-fiqh فروع.الفقه (Zweige des Verstehens) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen der Gelehrten sind die Muʿaamalaat معاملات (Rechtsanwendungen) - bestehend aus den Regeln für die rituelle Ibaadah (Anbetung) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Madhhaahib مذاهب (Rechtsschule). Hier sind nur die bekanntesten Rechtsbegriffe erwähnt, doch die Mudschtahids der Rechtschulen und ihre Nachfolger haben - abgesehen von dem hier erwähnten Normen - zusätzlich noch unterschiedliche Methoden bzgl. der Bevorzugungen der Hhadiithe angewandt.  

 

Muhammad Abu Bakr Müller

 

 

Die wichtigsten Rechtsbegriffe betreffend der Normen:

 

Qatd'ii     قطعى    -  Echtheit, Beweis

 

Tdhannii  ظني    -  Wahrscheinlichkeit, Mehrdeutigkeit

 

Thubuut   ثبوت    -  Echtheit, zweifelsfrei bewiesen

 

Dilaalah    دلالة     -  Bedeutung

 

Qatd'ii ath-Thubuut  قطعى الثبوت   -  unzweifelhaft in der Echtheit, bewiesen

 

Qat'ii ad-Dilalah       قطعى الدلالة   -   unzweifelhaft in der Bedeutung, bewiesen

 

Qat'ii ath-Thubuut  +  Tdhannii ad-Dilaalah

bedeutet etwas zwar unzweifelhaft Echtes (Aayah oder Hadiith),  jedoch zweifelhaft bzw. mehrdeutig in der Bedeutung.

 

Idschm'a  إجماع  Konsens der  Fuqahaa'فقيه   (Rechtsgelehrter) in einer Rechtsangelegenheiten zu einer gemeinsamen Zeit; so eine Entscheidung kann später (also auch heute) nicht mehr geändert werden.

 

Usuulu-l-Fiqh  اصول الفقه

 

Furuu' al-fiqh فروع.الفقه (Zweige des Verstehens)

 

Daliil    دليل    -  Argument, Vernunft, Nachweis, Beweis

 

Qiyaas    قياس   Analogieschluss (wenn in Qur'aan und Sunnah konkrete Aussagen zu einer rechtlichen Angelegenheit fehlen)

 

Istihhsaan اِسْتِحْسَان  Billigkeitserwägung als Mittel der Rechtsfindung

 

Taqliid  تقليد  Nachahmung

 

Isslaahh  إصلاح  Erleichterung

 

Bid'ah  بدعة‎  Neueinführung in die Religion, welche dem Qur'aan und/oder der Sunnah widerspricht.

 

Baatdil  باطل   Unwahrheit, ungültig

 


 

Hhadiith .............................. Überlieferungen zu dem was Muhammad - der Friede und Segen Allahs seinen auf ihm - gesagt und getan hat.

 


Al-Ahkaam   الأحكام     Die Rchstkategoriebn von Handlungen ('Amaal) - insbesondere im Ritualgebet  (Ssalaah)

 

Fardt  فَرْض  Pflicht

 

Waadschib واجِب Verpflichtung

 

Mustahab  مُسْتَحَبّ (auch Manduub) stark empfohlen

 

Mubaah مباح  weder noch, neutral

 

Makruuh   مكروه    verabscheuungswürdig, missbilligt

Handlungen welche als Makruuhh gelten,  die sollten vermieden werden.  Wer makruuhh-Handlungen bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. Die Verrichtung von makruuhh-Handlungen führt nicht zu einer Bestrafung, aber ihre Vermeidung kann einem näher zu Allah bringen.

        Makruuhh-Tanziihi  مکروه تنزیهی

Handlungen die leicht makruhh sind; wer sie vermeidet kann dafür Lohn bekommen

        Makruuhh-Tahhrimi   مکروہ تَحریمی

Handlungen, die zwar verabscheuungswürdig, jedoch nicht hharaam (verboten) sind, da es dafür keine definitiven Beweise im Qur'aan oder der Sunnah gibt.

 

Hharaam  حرام verboten

 

Hhalaal حلال erlaubt

 

Sunnah سنة‎  Gepflogenheit

 

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