ٱلرَّحۡمَـٰنُ عَلَى ٱلۡعَرۡشِ ٱسۡتَوَىٰ
wörtlich „Der Allerbarmer, den Thron hat Er eingenommen.“
(20: 5)
Idschtihaad ...
bedeutet eine Rechtsentscheidungen im Sinne der
Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh)
zu treffen. Absolute
(mutlaaq)
Rechtsentscheidungen
(Idschtihad) wurden
nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und
Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid)
der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung
(Idschm'a) getroffen.
Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die
Aufgabe heutiger Gelehrter ('Ulamaa) ist
es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten
nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch.
Was den
Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt"
und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel bei
Mutaschabihhaat
-Versen (Mehrdeutigkeiten eines Aajjah in der
Bedeutungen. Was
Hhadiithe betrifft, so ist
der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese
deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan
betrifft, um
in der Folge
die
Scha'iijah verlässlich
darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen
Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich
aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und
"Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen
gibt es die "rechtliche
Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle
Anbetung
(Ibaadah)
und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher
der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib)
wie etwa
"Ma La Budda Minhu"
oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen
(Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich.
Ist
es für
Muslime verpflichtend, einer der vier Rechtschulen
(Madhaahib)
zu folgen?
.
Ja,
außer für den
Mudschtahid der in der Lage
ist, seine
Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen
abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinem Mudschtahid. Das
liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht
mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid - Großgelehrter ersten
Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen
islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den
Ssahhabah
und/oder
den Tabaiuunn oder
zunindest ihren frühen Nachfolgern, muss
skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder
Regierungen, denkt im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der
Zeit der Offenbarung und Dichtungen der
Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe
zum Gesandten Allahs - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm -
und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden
gäbe, würde er keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde
Fitnah
verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer
Rechtschule zu folgen, sollte also
Muqallid sein.
FUm
Qur'aan und
Sunnah zu folgen,
ist es für alle Muslime - die ihre
Nafs (Seele) nicht in den
Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend,
einer
der vier Rechtschulen
(Madhaahib ) zu folgen.
Die Tür zum absoluten
Mutlaaq-Itschtihaad
(grundlegenden Rechtsentscheid)
ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst
geschlossen.
Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die
Al-Ahkaam الأحكام
(Kategorien
von
Handlungen ('Amaal)
oder
der
Al-Ahhkaam
الأحكام
(Rechtkategorien)
in Bezug zu
Handlungen ('Amaal)
und der Qualitätskategorien
(Hhukmu-sch-Schar’ii)
der Beweisführungen usw. studieren sollte.
All diese Studien berechtigen einem aber
nicht zur eigenen
Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen
unterschiedlicher
Fatwaas der Rechtsschulen.
Für
den spirituelle Wanderer (Saalik)
ist es verpflichtend, nur einer der Rechtschulen zu
folgen um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele
(Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb),
die echten Lebensqualität zu versperren.
Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen
der Rechtschulen
kann wohl den Respekt
(Adab) vor den Großgelehrten
(Mudschtahiiduun)
vertiefen und Zweifel im
Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt
es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit
ihrem Versand ('Aql)
sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht:
"Wenn
doch
alle Rechtschulen richtig sind,
da könne sie sich doch - je
nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer
scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche
mir
- anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die
Spekulationsrtür weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder
schließen.
Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden versucht der Verstand
- eventuell mit Hilfe des Studiums der Beweisführungen der
vier
Imaame
der Rechtschulen einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut
damit unbemerkt Zweifel in sin und anderer
Herzen, denn der
verfluchte Schaitdaan
wartet nur auf diesen beliebten, so sinnvoll scheinenden Schritt.
Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus
Taqwa (Vorsicht,
Gottesfurcht) das
subjektiv schwerer Empfundene aus einer anderen Rechtschule zu
befolgen.
Für
Ungläubige - meist Anhänger der
demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen
- gilt die
Gesetzgebung (Scha'iijah)
als
"mittelalterlich" und gehört daher reformiert. Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen
in Österreich sollten daher den Islam "kulturalisieren" und
zu diesem Zweck
gibt es "Islamische Fakultäten" - die
von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort
werden zukünftige Religionslehrer in
"theologischen Argumenten" trainiert um letztlich als "säkularisierte
Muslime" mit ihren Schülern z.B. an
"Schirk - Feierlichkeiten
Ungläubiger"
wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur
kennen lernen" teilzunehmen,
sofern sie ihren Job als "Religionslehrer"
nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer
Rechtschule, dann wird er so etwas nicht mitspielen.