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   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen oft auf "der Mensch".   Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hanifitischen Rechtsschule.         


 Tdhannii  ظني    ungewiss, zweifelhaft

                Al-Ahkaam  الأحكام   Die Rechtskategorien von Handlungen

                 Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung


 

   

 

 

 هُوَ الَّذِي أَنْزَلَ عَلَيْكَ الْكِتَابَ مِنْهُ آيَاتٌ مُحْكَمَاتٌ هُنَّ أُمُّ الْكِتَابِ وَأُخَرُ مُتَشَابِهَاتٌ

 

„Er ist es, der dir das Buch herabgesandt hat. Darin gibt es Verse, die Muhhkamat (fundamental und klar in ihrer Bedeutung) sind. Sie sind das Fundament des Buches. Andere Ayat (Verse) hingegen sind nicht vollständig klar (Mutaschabihaat).“ (3:7)

 

 

Tdhannii wird die ungewisse, mehrdeutige, zweifelhafte Bedeutung eines Verses im Qur'aan oder einer Aussage in einem Hhadiith genannt. Die Worte sind im Qur'aan zwar immer zweifelsfrei echt (Qadtii) doch die Bedeutung kann von   Mutaschaabihaat - Versen (Aajaat) unterschiedlich aufgefasst werden.

 

 

Beispiel

 

 

ٱلرَّحۡمَـٰنُ عَلَى ٱلۡعَرۡشِ ٱسۡتَوَىٰ 

 

 wörtlich „Der Allerbarmer, den Thron hat Er eingenommen.“ (20: 5)

 

 

 

Idschtihaad ...

bedeutet eine Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrter ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel bei Mutaschabihhaat -Versen (Mehrdeutigkeiten eines Aajjah in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die "rechtliche Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

 

  Ist es für Muslime verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib) zu folgen?

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     Ja, außer für den Mudschtahid der in der Lage ist, seine Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinem Mudschtahid. Das liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid  - Großgelehrter ersten Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den Ssahhabah und/oder den Tabaiuunn oder zunindest ihren frühen Nachfolgern, muss skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder Regierungen, denkt im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der Zeit der Offenbarung und Dichtungen der Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe zum Gesandten Allahs - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm -  und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden gäbe, würde er keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde Fitnah verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer Rechtschule zu folgen, sollte also Muqallid sein.

     FUm Qur'aan und Sunnah zu folgen, ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib ) zu folgen. Die Tür zum absoluten Mutlaaq-Itschtihaad (grundlegenden Rechtsentscheid) ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst geschlossen. Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) oder der Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechtkategorien) in Bezug zu Handlungen ('Amaal) und der Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen usw. studieren sollte. All diese Studien berechtigen einem aber nicht zur eigenen Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen unterschiedlicher Fatwaas der Rechtsschulen.

     Für den spirituelle Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend, nur einer der Rechtschulen zu folgen um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele (Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb), die echten Lebensqualität zu versperren. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann wohl den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) vertiefen und Zweifel im Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht:

     "Wenn doch alle Rechtschulen richtig sind, da könne sie sich doch - je nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche mir - anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die  Spekulationsrtür weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden versucht der Verstand - eventuell mit Hilfe des Studiums der Beweisführungen der vier Imaame der Rechtschulen einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut damit unbemerkt Zweifel in sin und anderer Herzen, denn der verfluchte Schaitdaan wartet nur auf diesen beliebten, so sinnvoll scheinenden Schritt. Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus Taqwa (Vorsicht, Gottesfurcht) das subjektiv schwerer Empfundene aus einer anderen Rechtschule zu befolgen.

     Für Ungläubige - meist Anhänger der demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen - gilt die Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich" und gehört daher reformiert. Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen in Österreich sollten daher den Islam "kulturalisieren" und zu diesem Zweck gibt es "Islamische Fakultäten" - die von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort werden zukünftige Religionslehrer in "theologischen Argumenten" trainiert um letztlich als "säkularisierte Muslime" mit ihren Schülern z.B. an "Schirk - Feierlichkeiten Ungläubiger" wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur kennen lernen" teilzunehmen, sofern sie ihren Job als "Religionslehrer" nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer Rechtschule, dann wird er so etwas nicht mitspielen.